Arbeitsmaschinen und Stapler, 3. Sattelzugmaschinen, 4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht für 1. Geländefahrzeuge, 2. Umwelt-online: 70/311/EWG. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.
6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit eines Stahlträgers besitzen, dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von 20 cm3 aufweist. In Abweichung von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der folgenden Bauarten keinen Unterfahrschutz aufzuweisen: - Sattelzugmaschinen; - zweirädrige Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind; - Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
Bei Anhängern ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage, der auf die gelenkten Räder die zur Richtungsänderung des Fahrzeugs erforderliche Kraft überträgt. 3. Gelenkte Räder " Gelenkte Räder " sind die Räder, deren Laufrichtung im Verhältnis zum Fahrzeug direkt oder indirekt geändert werden kann, um eine Richtungsänderung des Fahrzeugs zu bewirken. Besondere Einrichtungen " Besondere Einrichtungen " sind der Teil der Lenkanlage, mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird. Die Hilfs - oder die Fremdkraft kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( z. B. durch Druckölpumpen, Luftpresser oder Speicher). Verschiedene Arten von Lenkanlagen 1. Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft, die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist, wird zwischen folgenden Arten von Lenkanlagen unterschieden: 1. Richtlinie 70 221 ewg database. Muskelkraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Fahrzeugfürers aufgebracht wird; 1.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
12. 2006, S. 81) geändert worden ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 2. Arbeitsmaschinen und Stapler, 3. Sattelzugmaschinen, 4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. Richtlinie 70 221 ewg 15. (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht für 1. Geländefahrzeuge, 2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist. Weitere Vorschriften um § 32b StVZO Erwähnungen von § 32b StVZO in anderen Vorschriften Entscheidungen zu § 32b StVZO OLG-HAMM, 4 Ss OWi 738/07 Von Polizeibeamten vor Ort durchgeführten Ermittlungshandlungen i.