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Amtliche Abkürzung: NVStättVO Fassung vom: 23. 11. 2021 Gültig ab: 01. 01. 2022 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs-Nr: 21072 Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) *) Vom 8. November 2004 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Niedersächsische versammlungsstättenverordnung pdf converter. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
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Vorherige Seite Nächste Seite NVStättVO, NI - Niedersächsische Versammlungsstättenverordnun... Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) *) Vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 21072 -) Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. Niedersächsische versammlungsstättenverordnung pdf version. GVBl. S. 758) Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl.

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Vorherige Seite Nächste Seite § 14 NVStättVO, Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anla... Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 4 – Technische Einrichtungen § 14 NVStättVO – Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen (1) Versammlungsstätten müssen eine Anlage für die Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen mit elektrischer Energie übernimmt, insbesondere der 1. Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung, 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen und 5. Niedersächsische versammlungsstättenverordnung pdf to word. Alarmierungsanlagen. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten müssen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, vorhanden sein, damit Kabel und Leitungen vorübergehend so verlegt werden können, dass sich Feuer und Rauch nicht ausbreiten können und die sichere Begehbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.

Vorherige Seite Nächste Seite § 30 NVStättVO, Einfriedungen und Eingänge Teil3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 2 – Versammlungsstätten mit mehr als 5. 000 Besucherplätzen § 30 NVStättVO – Einfriedungen und Eingänge (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2, 20 m hohe Einfriedung haben, die sich nicht leicht überklettern lässt. (2) Vor den Eingängen müssen Geländer so angeordnet sein, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es müssen Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorhanden sein. VORIS Inhaltsverzeichnis NVStättVO | Landesnorm Niedersachsen | Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004 | gültig ab: 01.01.2022. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst müssen von den Besuchereingängen getrennte Eingänge vorhanden sein. (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen gesonderte Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein.