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Seit dem 1. Juli dürfen Vertragszahnärzte Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung selbst verordnen. Welches Formular Sie dafür nutzen müssen und wie Sie dieses auszufüllen haben, hat die KZBV jetzt in einer Broschüre zusammengefasst. KZBV In der KZBV-Broschüre "Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig" ist die zahnärztliche Heilmittelrichtlinie einschließlich des Heilmittelkatalogs Zahnärzte im Volltext wiedergegeben und wird umfassend erläutert. Heilmittelverordnung: Vordruck und Hinweise: zm-online. Zudem ist das Verordnungsformular mit Hinweisziffern zu den Ausfüllhinweisen abgedruckt. Einen umfassenden Bericht zur zahnärztlichen Heilmittelrichtlinie finden Sie zudem auf zm-online. RA Christian Nobmann, Leiter der Abteilung Koordination Gemeinsamer Bundesausschuss der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, stellt hier Struktur und Inhalt der neuen Verordnungsrichtlinie vor. Hier geht's zum Artikel "So verschreiben Sie richtig" Zum Hintergrund: Der Gemeinsame Bundesausschuss(G-BA) hatte auf Betreiben der KZBV eine eigenständige zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie verabschiedet (die zm-Titelgeschichte zum Thema finden Sie hier).

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Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Downloads allgemein | Zahnärztliche Heilmittelverordnung: Was beim Ausfüllen des neuen Vordrucks zu beachten ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung sind erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.

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Der Beschluss kann auf der Seite des G-BA abgerufen werden. Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung werden gewahrt. So wird die bisherige Regelfallsystematik künftig durch eine orientierende Behandlungsmenge abgelöst. Diese gibt Zahnärzten die Möglichkeit, die Verordnung von Heilmitteln noch fokussierter auf die Bedarfe des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Das bisher notwendige Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt. Die KZBV hatte im G-BA auch dafür gesorgt, dass Heilmittel in zahnmedizinisch notwendigen Fällen auch als sogenannte Doppelbehandlung erbracht werden können. Der Beginn der Heilmittelbehandlung wird zudem von 14 auf 28 Tage verlängert. Somit dürfen Versicherte während der Corona-Krise eine Heilmittelbehandlung auch 28 Tage nach der Verordnung antreten. Verordnung & Covid Weiterführende Infos finden Sie auf dieser Seite ganz unten: Verordnung während der Corona-Krise Neue Formulare bestellen: Es muss seit 1. Zahnärztliche heilmittelverordnung formular download in 2019. Januar 2021 zwingend das neue Heilmittel-Formular zur Verordnung verwendet werden.