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Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen Aufgrund der zurzeit und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre angewendeten und oft überzogen ausgelegten Verwaltungsanweisungen zur Führung einer ordnungsmäßigen Kasse entsteht für den Steuerberater eine problematische Situation. Besteht eigentlich eine Überwachungs- oder Prüfungspflicht der Kassenführung durch den Berater? Steuerberaterhaftung | Aufklärungspflichten im Dauermandat. Die Antwort ist kurz und knapp: Entscheidend ist hierbei der Beratungsauftrag. Umfang des Beratungsauftrags Unzweifelhaft sind die Erstellung der Kassenaufzeichnungen und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Kassenführung Angelegenheiten, die der Mandant zu erbringen hat. Die Übernahme einzelner Teilbereiche im Rahmen der Kassenführung durch den Steuerberater ist hinsichtlich der Frage der Ordnungsmäßigkeit schädlich, weil Aufzeichnungen über Bargeldverkehr vor Ort und zeitnah zu erfolgen haben. Um die Grenzen des Auftrags klar zu umreißen, ist eine schriftliche Auftragserteilung sinnvoll, die diese Grenzen auch hinsichtlich der Kassenführung aufzeigt.

  1. Steuerberaterhaftung | Aufklärungspflichten im Dauermandat

Steuerberaterhaftung | Aufklärungspflichten Im Dauermandat

7. 13, 27 O 128/12, Urteil unter): Der Schaden belief sich auf ca. 1. 6 Mrd. EUR. Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 190 | ID 42769469

Da dessen Ziel allein die Bilanzkonsolidierung gewesen sei, seien steuerliche Fragen nicht geprüft worden. Dauermandat führt zu umfassender Beratungspflicht Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, das alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, sei der Steuerberater zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten verpflichtet. Hat der Steuerberater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuererklärungen erarbeitet, sei er verpflichtet, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären. Kommentar: Vorliegend rettete den Steuerberater bzw. seine Versicherung nur die vom Mandanten nachzuweisende sog. haftungsausfüllende Kausalität, nämlich wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Hier konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung der Richter darlegen, dass der geltend gemachte Schaden (Steuerzahlungen) auf andere Weise hätte vermieden werden können.