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Dazu ist jeder Arzt verpflichtet. Es gibt aber Ausnahmen, besonders im Bereich der Notfallmedizin, aber auch bei Kindern und Jugendlichen oder bei Menschen, die aus speziellen Gründen nicht einwilligungsfähig sind, wie beispielsweise bei Bewusstlosigkeit des Patienten, aus der ein gesundheitlicher Schaden drohen könnte. Eine andere Ausnahme besteht, wenn der Patient ausdrücklich nicht aufgeklärt werden möchte und darauf verzichtet. Die ärztliche Aufklärung dient nicht nur dem Patienten. Einverständniserklärung für ärztliche behandlung frankfurt. Eine schriftliche Aufklärung ist auch deshalb unbedingt für Ärzte zu empfehlen, da man im Nachhinein nachweisen kann, dass der Patient ausreichend aufgeklärt wurde. Sollte es nämlich zu Komplikationen oder gar zum Gerichtsprozess kommen und es liegen keine schriftlichen Dokumente vor, dann haftet der Arzt – selbst, wenn der Eingriff fehlerfrei durchgeführt wurde. In solchen Fällen besteht die Nachweispflicht, dass der Patient auch dann in den Eingriff eingewilligt hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Selbst bei einer fehlerfreien Behandlung kann ein Schmerzensgeld verlangt werden, wenn ein Aufklärungsfehler beklagt wird.

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Viele Indikationsstellungen sind Empfehlungen, dennoch liegt die Entscheidung in den meisten Fällen immer bei dem Patienten, ob die Maßnahme durchgeführt werden soll.

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Bei Eingriffen schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken muss sich der Arzt aber vergewissern, ob der mit dem Kind erschienene Elternteil auch vom anderen Elternteil ermächtigt worden ist, die Einwilligung zu erklären. Der Arzt kann aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäß erscheinende Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen. Geht es dagegen um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung eines Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken verbunden ist, liegt eine Ermächtigung des mit dem Kind erschienenen Elternteils nicht von vornherein nahe. Die Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung. In einem solchen Fall muss sich der Arzt die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (so Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. 06. 1988, Az. VI ZR 288/87) In diesem Zusammenhang stellt sich letztlich noch die Frage, ob und wer ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen von minderjährigen Patienten hat.

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Die Aufklrung des Patienten und das Einholen seiner Einwilligung vor einem Eingriff gehren zum Standardkanon eines Arztes. Rechtliche Probleme resultieren aus der Vielzahl praktischer Konstellationen. Foto: mauritius images Relevanz gewinnt die Frage nach Aufklrung und Einwilligung insbesondere im Fall eines Haftungsprozesses. Fehler knnen sich dort empfindlich auswirken. Bei der Erfllung des Patientenanspruchs auf umfassende Information und Aufklrung sowie der haftungsprventiven Gewhrleistung in eigener Sache stellen sich fr den Arzt zahlreiche Fragen. Einwilligungserklärung - Grundlagen - MSD Manual Ausgabe für Patienten. Deren Antworten sind teils in Gesetz und Rechtsprechung zu finden. Auch die nachvollziehbare Dokumentation der Aufklrung ist wichtig. Einerseits ist sie ohnehin Pflicht, andererseits hat sie Beweiswert im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung. Grundlagen fr Aufklrung und Einwilligung Die Einwilligung des Patienten in eine medizinische Manahme ist Ausdruck des verfassungsmigen Rechts des Patienten auf Selbstbestimmung und des Rechts auf die freie Entfaltung der Persnlichkeit.

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Sind sich die Eltern über die Behandlung ihres minderjährigen Kindes nicht einig kommt oftmals nur ein Antrag an das Familiengericht in Frage, welches die Entscheidung auf ein Elternteil überträgt. Verweigern die Eltern aus religiösen Gründen ihre Einwilligung zu einer medizinisch indizierten Behandlung ihres minderjährigen Kindes, so ist eine Genehmigung des Familiengerichts zur Durchführung des Eingriffs einzuholen. Dieses bestellt einen die Belange des Kindes wahrnehmenden Betreuer. Bei absoluter Operationsindikation ist eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verweigerung unbeachtlich. Einverständniserklärung für ärztliche behandlung hilft wirklich. Im umgekehrten Fall der erteilten Einwilligung der Eltern in einen medizinisch nicht gebotenen Eingriff, etwa eine religiöse Beschneidung, kann diese mit der Folge der Rechtswidrigkeit des Eingriffs unbeachtlich sein (so Landgericht Köln, Urteil vom 07. 05. 2012). In Routinefällen kann der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung auch für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.

Grundsatz Grundsätzlich gilt, dass eine Heilbehandlung durch einen Arzt, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Patient zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Eine wirksame Einwilligung setzt allerdings eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt voraus. Wurde der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, dann fehlt es an einer rechtswirksamen Einwilligung mit der Folge, dass der Eingriff eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellt. Aufklärung als Voraussetzung der Einwilligung Durch das Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes wird nunmehr ausdrücklich in § 630d Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten von einer Aufklärung nach den Bestimmungen des § 630e Abs. 1 – 4 abhängt. Die Aufklärungspflicht des Arztes ist ein Ausfluss aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, welches im Grundgesetz in den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 S. 1 GG verankert ist. Einverständniserklärung für ärztliche behandlung von. § 630e Abs 1 S. 1 bestimmt, dass der Behandelnde verpflichtet ist, "den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.