Lachs Mit Gemüsereis

Entscheidung Das OLG hat gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. "Die Gegenanträge des Verfügungsbeklagten waren bereits nicht zulässig. 1. [Der] neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle [hat zwar] in einer Entscheidung vom 11. März 1959 (NJW 1959, 1833) die Zulässigkeit eines Gegenantrages im einstweiligen Verfügungsverfahren allgemein (nur) aus Gründen der Praktikabilität bejaht und ergänzend auf die Möglichkeit einer Verfahrensverbindung hingewiesen (a. a. O. § 8 Familienstreitsachen / gg) Antrag und Widerantrag | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. ). 2. Diese Erwägungen vermögen aber nicht zu überzeugen. Allein Praktikabilität vermag niemals die Zulassung bestimmter Verfahren zu rechtfertigen. Entscheidend ist allein, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Regelung vorsehen. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Denn § 33 ZPO ist gerade nicht direkt anwendbar, weil Arrest und einstweiliges Verfügungsverfahren keine Klage sind und eine andere Prozessart als das ordentliche Verfahren darstellen, so dass eine Widerklage ausgeschlossen ist (…).

  1. § 8 Familienstreitsachen / gg) Antrag und Widerantrag | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

§ 8 Familienstreitsachen / Gg) Antrag Und Widerantrag | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

Das stehe der Möglichkeit entgegen, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Antragsschrift prozessual zu ersetzen. Für einen Scheidungsantrag könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Scheidungsantrag "stillschweigend" auf den ursprünglichen Scheidungsantrag der Antragsgegnerin Bezug genommen sei. Der Mangel der Antragsschrift des Ehemanns sei auch nicht gem. § 295 ZPO durch rügeloses Verhandeln der Parteien geheilt worden, weil zum Scheidungsantrag nicht streitig verhandelt worden sei.

Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend aber ersichtlich zu verneinen. Denn die Gegenanträge betreffen völlig andere Streitgegenstände, bei denen gänzlich andere Ansprüche mit gänzlich anderen tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen sind. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, der Gegenantrag sei prozessökonomisch sinnvoll und sachdienlich. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass die Gegenanträge eine zügige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gefährden. Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die behaupteten Vertragsverletzungen schon lange vor der Stellung der Gegenanträge begangen worden sein sollen und dann erstmals nach Vornahme einer verbotenen Eigenmacht zum Anlass genommen werden, Gegenanträge zu stellen. Ein solches Verhalten ist ersichtlich rechtsmissbräuchlich. " Anmerkung Das entspricht der restriktiven Linie beispielsweise auch des OLG Frankfurt (Beschluss vom 20. 10. 2011 - 6 U 101/11), auf den sich das OLG überwiegend bezieht (allerdings unter einem falschen Aktenzeichen).