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Die Übernahme der Betreuung regelmäßig an durchschnittlich 2 ½ Tagen pro Woche durch den Vater reicht nicht aus, um von einem solchen "Wechselmodell" ausgehen zu können. Es bleibt auch dann bei der vollen alleinigen Unterhaltspflicht des Vaters. Allerdings kann sich in solchen Fällen rechtfertigen, dass das Einkommen wegen der übernommenen Kindesbetreuung durch Verringerung der Arbeitszeit reduziert wird. Dies wiederum würde ebenfalls zu einer Reduzierung der Unterhaltszahlung führen. Insofern trägt das oberste Gericht zumindest ansatzweise der Tatsache Rechnung, dass die Übernahme der Betreuung der Kinder durch beide Elternteile solchen Kindern die Trennung ihrer Eltern auf Dauer ein wenig erleichtert und gibt insofern einen Anreiz dafür, dass auch Väter dazu bereit sind, sich aktiv für die Betreuung ihrer Kinder über die üblichen Umgangswochenenden hinaus einzusetzen. Dabei sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es für das Wohl der Kinder nur dann wirklich sinnvoll ist, wenn der Vater die Betreuung auch tatsächlich selbst übernimmt und sie nicht auf andere Personen – wie z. die Großeltern oder die neue Lebensgefährtin – überträgt.

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c) Lehrlinge: Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 100, - Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet. Geht der Lehrling neben seiner Ausbildung noch einer Nebentätigkeit nach, so sind die Nettoeinkünfte zur Hälfte auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. d) Andere Ausbildungsgänge (z. B. Abendkurse, private Akademien): Es besteht keine Erwerbspflicht, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit und Kraft des Kindes in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Bei einer geringen wöchentlichen Unterrichtszeit kann eine Nebentätigkeit in Betracht kommen (KG FamRB 2014, 367). e) Kindergeld: Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes, derzeit also 95, - Euro, als eigenes Einkommen angerechnet. Deshalb muss von den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig je 95, - Euro abgezogen werden, um den tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln. Bei volljährigen Kindern gilt das gesamte Kindergeld i. H. v. 190, - Euro als Einkommen des Kindes und mindert insoweit den Unterhaltsanspruch.

Dieser beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 860, - €. Der Student erhält von seinen Eltern monatlich nur 450, - € Unterhalt plus 204, - Euro Kindergeld. Die Eltern zahlen also 206, - € zu wenig. Er verdient nebenher 400, - €. Davon bleiben von vornherein 50, - € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von dem Rest (350, - €) bleiben weitere 206, - € anrechnungsfrei. Denn erst dann, wenn man diese 206, - € zu den 450, - € Unterhalt und dem Kindergeld hinzurechnet, kommt er auf den Bedarf eines Studenten von 860, - €. Vom eigenen Einkommen des Studenten bleiben in diesem Beispielsfall also nur noch 144, - € übrig. (3) Das verbleibende Einkommen ist dann nach "Billigkeit" anzurechnen, i. also etwa zur Hälfte. Der Unterhaltsanspruch des Studenten reduziert sich in unserem Beispielsfall also nur um 72, - €. Falls die Eltern den vollen Unterhalt von 860, - € zahlen, würde sich in unserem Beispielsfall (400, - € eigenes Einkommen des Studenten) der Unterhalt um 175, - € verringern. Die Rechnung wäre: 400, - € minus 50, - € Aufwendungen = 350, - €, davon nach Billigkeit die Hälfte anzurechnen = 175, - €.