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Im Rahmen dieser Prüfung hat der Bieter auch seine Kalkulation vorzulegen bzw. eine ordnungsgemäße Kalkulation "nachzuweisen". Kommt der Bieter dem nicht nach, so kann er ausgeschlossen werden. Diese Regelung findet sich ähnlich in § 16d Abs. 1 Nummer 2 VOB/A 1. Bietergespräch nach vob den. Abschnitt, wobei hier ausdrücklich verlangt wird, dass vom Bieter in Textform Aufklärung verlangt werden soll und dieses in einer zumutbaren Antwortfrist. Die Vergabekammer Thüringen hat die beiden anwendbaren Vorschriften in der Weise konsequent zur Anwendung gebracht, als sie dieses abgestufte Procedere bereits vom öffentlichen Auftraggeber als nicht eingehalten ansieht: Dieser hatte es bereits versäumt gezielt insbesondere in Textform um Aufklärung über das Angebot durch Nachweis einer Kalkulation zu bitten. Zugleich hatte er nicht einmal die mündliche Aufklärung schriftlich dokumentiert. Der Vergabekammer blieb nichts anderes übrig als den öffentlichen Auftraggeber quasi zum "zweiten Mal" zurückzuversetzen. Praxistipp Es ist durchaus oft nicht bekannt, dass in den Ländern Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ein Bieterrechtsschutz "light", allerdings in unterschiedlicher Intensität, existiert.

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Daher verbleibe es bei der Tatsache, dass der Bieter in den Stahlpositionen nicht die Preise eingetragen habe, die er für die Leistung beanspruche, weshalb sein Angebot nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. Bietergespräch nach vob berlin. c), 13 Abs. 3 VOB/A aus dem Vergabeverfahren auszuschließen sei. Das OLG Karlsruhe wendet das Nachverhandlungsverbot also auch auf Situationen an, in denen der Bieter keine inhaltlichen Änderungen am Angebot vornimmt (sondern bloß auf ein bestehendes Anfechtungsrecht verzichtet). Gleichzeitig geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass Preise nicht wie gefordert angegeben sind, wenn die Preise tatsächlich zivilrechtlich wirksam angeboten sind, keine Auf- oder Abpreisung in anderen Positionen vorgenommen sind, aber ein Anfechtungsrecht aufgrund eines Erklärungsirrtums besteht.

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Daneben und unabhängig davon ist in vielen Landesvergabegesetzen auch geregelt, dass bei einer bestimmten Abweichung des Bestbieters (überwiegend 10%) vom Zweitbieter, die Auskömmlichkeit des Angebots zu prüfen ist. Nach der VOB/A oberhalb wie unterhalb der Schwelle – jeweils § 16d Abs. VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Vergabe24. 1 Nummer 2 – darf ein Angebot wegen eines unangemessen niedrigen Preises nach erfolgloser Aufklärung ausgeschlossen werden; allerdings ist hier kein Wert der Abweichung vom nächstplatzierten Bieter festgelegt. Für die Praxis der öffentlichen Auftraggeber kann nur empfohlen werden, die Verfahrensschritte zur Aufklärung streng einzuhalten und insoweit formalistisch vorzugehen. Ein solches Vorgehen, also insbesondere die schriftliche Abfrage zu den einzelnen Preisen, sollte nicht nur als formale Anforderung betrachtet werden, sondern kann zu einer erfolgreichen Projektdurchführung beitragen. Loading...

§ 15 VOB/A - Abschnitt 1 (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. Bietergespräch nach vob program. Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. Sie sollen in Textform niedergelegt werden. (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen. (3) Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.