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Das ist soweit unproblematisch, als er sich als Unbeteiligter äußern soll, weil er etwa eine Straftat beobachtet hat. Problematischer wird es hingegen sobald ein Zeuge gegen Bekannte oder gar die eigene Familie aussagen soll. In diesen Fällen kann dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zustehen? Nicht selten kommt es vor, dass die Polizei eine Person zunächst als Zeugen vorlädt, nur um ihm dann – oder im Laufe seiner Aussage – zu eröffnen, dass nun gegen ihn ermittelt wird, und er als "Beschuldigter im Strafverfahren" geführt wird. Auch wer "nur" Zeuge" ist, sollte daher dringend prüfen lassen, ob er der Vorladung überhaupt nachkommen muss. Muss der Zeuge zur Polizei? Vorladung als Zeuge bei Polizei? (Recht). Nach einer recht neuen Gesetzesform ist der Zeuge nunmehr verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. § 163 StPO (3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

  1. Vorladung als Zeuge bei Polizei? (Recht)

Vorladung Als Zeuge Bei Polizei? (Recht)

In Betracht kommen jedoch schnell andere Straftatbestände wie Begünstigung, falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung. Von einer falschen Aussage sollte daher tunlichst Abstand genommen werden. Wann besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht? Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht dann, wenn zwischen der beschuldigten Person und dem Zeugen ein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Der Zeuge soll nicht gezwungen werden, "gegen die Familie" auszusagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in § 52 StPO geregelt und umfasst: § 2 StPO (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. (... Vorladung als zeuge polizei. ) Umfasst sind damit: Verlobte Ehegatten und Lebenspartner (auch nach Scheidung) Mutter und Vater Sohn und Tochter Enkel und Enkelin sowie Ur-Enkel und Ur-Enkelin Oma und Opa (Großeltern) sowie Ur-Oma und Ur-Opa (Ur-Großeltern) auch: Stief-Sohn und Stief-Tochter sowie Stief-Enkel und Stief-Enkelin Bruder und Schwester (Geschwister) Nichten und Neffen (im Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder Geschwister ihrer Eltern) Schwägerschaft: Bei Ehegatten des Beschuldigten nur gegen dessen Eltern, Großeltern und Urgroßeltern.

Adoption (sowohl gegenüber den früheren Verwandten als auch gegenüber den Annehmenden) Nicht aber: Cousin und Cousine im Verhältnis untereinander Vormund, Pfleger und Pflegeeltern Wann besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht? Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Da niemand verpflichtet ist, "gegen sich selbst" auszusagen, kann er die Beantwortung einzelner Fragen verweigern. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 55 StPO geregelt. Dort heißt es: § 55 StPO (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Wichtig ist, dass bereits die "Gefahr einer Strafverfolgung" für die Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechtes ausreicht.