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7), der Überwachung der Internet-Telefonie (Rn. 7a) und der On... Aufsatz: Jochen Thielmann, Ein Plädoyer für die Transparenz bei der Pflichtverteidigerbeiordnung, HRRS 10/2009, S. 452 ff.... [13] zeigt, dass der unbefriedigende Ist-Zustand nicht länger akzeptiert wird und jetzt der richtige Zeitpunkt ist, um nach den langen Jahren des Stillstands etwas zu verändern. [1] Vgl. Meyer- Goßner, StPO, 51. Auflage (2008), § 142 Rn. 3. [2] Vgl. zu dieser Thematik Thielmann, "Die Auswahl des Pflichtverteidigers", StraFo 2006, 258 f. [3] Vgl. OLG Köln StraFo 2007, 157; BGH NStZ 2009,... Besprechung: Lucian Krawczyk, Der Anfragebeschluss des 1. Strafsenats des BGH vom 12. 01. 2006 zur Beachtlichkeit nachträglicher Protokollberichtigungen - Steht der Revisionspraxis eine grundlegende Änderung bevor? Besprechung zu BGH HRRS 2006 Nr. 185, HRRS 10/2006, S. 344 ff.... 66; weiterhin Fahl, Rechtmissbrauch im Strafprozess, 2004, S. 668-675 sowie die Überblicke bei Tepperwien, Die unwahre Verfahrensrüge - unzeitgemäßer Sieg der Form?, in: Festschrift für Lutz Meyer- Goßner, 2001, S. 595, 602 f. Entscheidungen: Andere Gerichte: Zeugenbeistand, Beiordnung, Voraussetzungen / KG, Beschl. v.06.12.2013 – (5) 3 StE 5/13-1 (2/13) - Burhoff online. ; Ventzke, StV 1999, S. 190, 192 f. und im Anfragebeschluss des 1.

[9] Weiner (Fn. 10. [10] BR-... Aufsatz: Jochen Thielmann, Der Vorsitzende Richter und sein "benutzter" Pflichtverteidiger, HRRS 2/2017, S. 71 ff... wussten, einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. Es war daher unmöglich, dass Vorsitzende ihm in diesem Telefonat bereits von zwei anderen Kandidaten berichtet haben konnte. [9] Meyer- Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 140 Rn. 1. [10] Meyer- Goßner /Schmitt (Fn. 10), § 141 Rn. 1a; dabei ist die Anzahl der Pflichtverteidiger nicht begrenzt, wie das Beispiel der vier gleichzeitig auf... Anmerkung: Florian Albrecht/Dr. Frank Braun, Die strafprozessuale Überwachung des Surfverhaltens - Zugleich Anmerkung zu LG Ellwangen, Beschl. v. Meyer goßner 51 auflage e. 28. 05. 2013 - 1 Qs 130/12, HRRS 12/2013, S. 500 ff... das LG Ellwangen auch nicht in der gebotenen Sorgfalt das Schrifttum ausgewertet zu haben. Der als Bestätigung der richterlichen Auffassung angeführte Verweis auf die Kommentierung von Meyer- Goßner [27] geht völlig fehl. [28] Die angeführte Fundstelle befasst sich u. A. mit der Telekommunikation in zugangsgesicherten Chatrooms (Rn.