Lachs Mit Gemüsereis

Mit Urteil vom 8. August 2019 (AZ: VII ZR 34/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass entgegen der bisherigen Praxis für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr die vom Aufragnehmer kalkulierten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind. Es sei denn, die Parteien haben anderweitige vertragliche Regelungen getroffen. Damit erteilt der BGH eine deutliche Absage an die Preisfindung anhand der Fortschreibung der Urkalkulation und stellt somit die Berechnung des Preises für die Mehrmengen nach VOB/B der Berechnung der Nachtragsvergütung nach § 650c BGB gleich, der ebenfalls auf die "tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen" abstellt. Neue BGH-Rechtsprechung zur Vergütung von Mehrmengen nach VOB. Der BGH geht davon aus, dass § 2 Abs. 2 VOB/B keine Aussage darüber enthält, wie die Vergütung bei Mehrmengen genau anzupassen ist. Einigen sich die Parteien nicht auf einen neuen Einheitspreis, besteht eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke, die unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen hat.

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Startseite > FAQ Baubetrieb > Ausgleichsrechnung Wann und mit welchen Konsequenzen ist eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung erforderlich? Die VOB/B § 2 Abs. 3 sieht Anpassungen der Einheitspreise vor, wenn es zu Mengenabweichungen gegenüber den LV-Mengen von mehr als 10% kommt. Das Verlangen nach Anpassung muss von der Vertragspartei ausgesprochen werden, die sich davon einen Vorteil verspricht. Vob b mehrmengen 2. Geht es nur um wenige LV-Positionen und handelt es sich insgesamt entweder nur um Mengenminderungen oder um Mengenmehrungen, so ist die Anpassung der einzelnen EPs auch praktikabel. In den meisten Fällen der Praxis liegt jedoch beides vor – also Minderungen und Mehrungen bei einer Vielzahl an LV-Positionen gleichzeitig – wodurch das Verfahren sowohl aufwändig wird als auch zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Es wird dann nämlich nicht berücksichtigt, dass dem Anpassungsanspruch des AN bei Mindermengen ein Anpassungsanspruch des AG durch die Mehrmengen gegenübersteht, der über alle betroffenen LV-Positionen zu saldieren ist.

Der Auftragnehmer nahm den Auftraggeber auf Zahlung des Einheitspreises in Anspruch. Das Oberlandesgericht Celle sah einen Einheitspreis von 150, 40 Euro/t für die über 110% hinausgehende Mehrmenge als berechtigt an. Dieser setzt sich aus den veränderten Transport- und Entsorgungskosten in Höhe von insgesamt rund 92 Euro/t zuzüglich des Zuschlags von 20%, mithin 110, 40 Euro/t sowie der unveränderten Verladekosten in Höhe von 40 Euro/t zusammen. Mit der Revision verfolgte der Auftragnehmer seine Forderung weiter. Die Revision blieb ohne Erfolg. Laut BGH regelt § 2 Abs. Vergütungsanpassung bei Mehrmengen - Lexikon - Baupr.... 2 VOB/B nicht wie die Vergütungsanpassung vorzunehmen ist. Eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit den Erhalt des Vertragspreisniveaus sieht der Wortlaut der Klausel nicht vor. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Wenn und soweit sich die Parteien über die Preisbildung aber nicht einigen, enthält der Vertrag eine Lücke, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss.