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Und jetzt wollt ihr so eine Bruchsteinmauer statt Böschung setzen? Und auch 1, 50 hoch? Und 10 m lang? Das wäre dann keine flächig geschlossene Einfriedung? Hat das Bauamt euch das schriftlich bestätigt? Ich glaube, ich hab es schlecht beschrieben, siehe Hier, so soll es ungefähr aussehen. Das ist schon schriftlich bestätigt worden vom Bauamt. Die Mauer steht bald 4 Jahre. # 8 Antwort vom 21. 2019 | 16:12 Der Architekt hat uns das Angebot gemacht Wie? Ich denke, er bietet euch 3k€ an... Welches Angebot meinst du jetzt? Freistehend oder stützend: Fundamente für Gartenmauern. Oder nimmt er doch die Versicherung und legt den Rest selbst drauf? -ICH- würde als Architekt die Gerichtskosten von 3. 000, - nicht bezahlen. Es sei denn, ich hätte euch das VG-Klageverfahren selber empfohlen... Ja, danke für das Foto. So könnte euer Wall in 50-100 Jahren auch Geduld. Das ist ein sehr schöner alter Friesenwall. Aus naturbelassenen (runden) Feldsteinen. Bruchstein wäre kantig und ---gebrochen-- aber egal... der Segen des Bauamtes liegt nun drauf und die L-Elemente sind nach fast 4 Jahren schon eingewachsen und nicht wieder verwendbar... # 9 Antwort vom 21.

Stützmauer 2M Hoch 1

B. das Bauamt zuständig. Vielmehr müssten Sie sich hier mit Ihrem Nachbarn unmittelbar auseinandersetzen und für die tatsächliche Feststellung, ob Ihr Nachbar die oben genannten Vorschriften einhält, einen fachkundigen Dritten, ggf. einen Sachverständigen, einschalten. Stützmauer 2m hoch 1. Erst nach entsprechender Prüfung könnten Sie die weitere Vorgehensweise überlegen, falls die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden. Sollte sich herausstellen, dass Ihr Eigentum durch die baulichen Maßnahmen Ihres Nachbarn beeinträchtigt wird und Sie nicht zur Duldung verpflichtet sind, weil der Nachbar die einschlägigen Vorschriften nicht einhält, so wäre weiter an einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu denken. Dies müsste dann allerdings ganz konkret geprüft werden und kann im Rahmen dieses Forums nicht weiter beurteilt werden. Was die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Stützmauer angeht, so haben Sie von dem Mitarbeiter des Bauamts eine korrekte Auskunft erhalten: bei der Errichtung einer Mauer bis zu 2 m Höhe ist dieses Vorhaben verfahrensfrei, Ihr Nachbar braucht hierfür also keine Genehmigung.

Stützmauer 2M Hoch Vs

Frage vom 12. 4. 2020 | 23:48 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich) Stützmauer auf dem Nachbargrundstück Hallo, zur Situation: meine Frau und ich besitzen ein Grundstück mit Haus in Oberbayern in leichter Hanglage. Auf der unter uns liegenden Hangseite bestand seit jahrzehnten ca 2 m von unserer Grenze weg ein altes gemauertes Gebäude (fungierte somit als "Stütze" für unser Haus). Dieses Gebäude wurde aber vom neuen Besitzer bis auf die Mauer am Hang zu uns abgerissen und weiter "unten" ein neues Haus gebaut. Verlieben ist nur ein Teil der alten Mauer, die nun als Stützmauer fungieren muss. (2. 5m hoch, ca. 4m lang). Von der Mauer zu unserem Haus sind es ca 0. 5 m. Obergrenze Mauer ist Geländeoberfläche bei uns. Unsere Hauswand ist knapp an die grenze gebaut. Stützmauer 2m hoch vs. Nachdem wir mehrere Jahre immer wieder vertröstet wurden, möchten wir das Risiko einer Absackung nun endgültig ausräumen. Wie kann man hier vorgehen? Wenn die "stütz"mauer auf dem Nachbargrundstück liegt, wer ist verantwortlich hier eine statisch ordentliche Maßnahmen umzusetzen?

Gartenmauern werden freistehend oder – wie auf diesem Foto – als Stützmauern für angrenzendes Erdreich errichtet. Foto: KANN Es gibt viele Gründe eine Gartenmauer zu bauen, und längst nicht alle haben etwas mit Abschottung zu tun. Natürlich wird ein massiver Wall oft auch errichtet, weil er effektiver vor Blicken und Geräuschen aus der Nachbarschaft schützt als etwa ein Zaun. Stützmauer ohne Baugenehmigung erstellen » Darf man das?. Mindestens genauso oft dienen Mauern aber auch als Böschungsbefestigung oder einfach als schickes Gestaltungselement. Was immer nun die Gründe sind, alle Gartenmauern haben eins gemeinsam: Sie dürfen nicht einfach auf dem vorhandenen Erdreich errichtet werden, sondern benötigen ein stabiles Fundament. Da Mauern Bauwerke sind, stellt sich zunächst einmal die Frage, ob man sie einfach so bauen darf oder ob es dafür einer Genehmigung bedarf. Geregelt wird das in den Bauordnungen der Bundesländer. Nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens sind zum Beispiel freistehende Mauern an Grundstücksgrenzen sowie Stützmauern nur bis zu einer Höhe von zwei Metern genehmigungsfrei.