1. 2013 auf zwei Jahre verlängert (Artikel 1 Nr. 3 b i. V. Artikel 12 Ehrenamtsstärkungsgesetz). Tatsächlich hat sich die Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren nur wenig oder nur in gravierenden Fällen um diese Regelung gekümmert. Das gleiche gilt für die Vereine. Nach den Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz, dass nun-mehr von der Finanzverwaltung eine Satzungsüberprüfung und verbindliche Entscheidungen fordert, hat sich dies geändert. Aktuell werden – nach meinen Erfahrungen – nahezu alle eingereichten Vermögensaufstellungen / Steuererklärungen auch zum Thema "Mittelverwendung" überprüft. In der Folge erhielten viele Vereine entsprechende Schreiben der Finanzverwaltung mit der Aufforderung sich über die Verwendung der angesammelten Mittel zu äußern. Zeitnahe mittelverwendung gemeinnütziger vereinigtes königreich. Die Vereinsvorstände waren in vielen Fällen ratlos und auch über die Möglichkeiten zum Umgang mit der Problematik des Mittelverwendungszwangs nicht informiert. Die Finanzverwaltung verlangt – soweit keine befriedigende Rückäußerung erfolgt – eine Verwendung der überschüssigen Mittel innerhalb der nächsten 2-3 Jahre.
Monika Lange Tierschutzzentrum Duisburg e. V Mitglied des Gesamtvorstandes des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. 03/2020
Dieses Recht obliegt auch den Vereinen. Leider wird es – zumindest in den Jahresabschlüssen der Vereine – nicht genutzt oder nicht fixiert. Vereine müssen finanziell immer in der Lage sein ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies schon deshalb, weil es im Fall eines Verlustes erfahrungsgemäß schwer ist auf die Mitglieder durch Sonderbelastungen zurück-zugreifen. Der Verein wäre dann in seiner Existenz gefährdet. Die Bildung von notwendigen Rücklagen ist für den Vereinsvorstand zwingend. Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen - lohn-ag.de AG. Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde die Bildung von Rücklagen erleichtert und konkretisiert. Den steuerbegünstigten Körperschaften (Vereine) ist es erlaubt Rücklagen zu bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist. Mit der Vorschrift des § 62 AO erlaubt der Gesetzgeber ausdrücklich die Bildung von "zweckgebundenen Rücklagen" sowie einer "freien Rücklage". Die Bildung von " zweckgebundenen Rücklagen " sowie einer " freien Rücklage " ist unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich.