Sollten Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Wundke Rechtsanwalt Rückfrage vom Fragesteller 17. 2014 | 12:18 Sehr geehrter Herr Wundke, nur zum Verständnis: ein Abwesenheitsvertreter des Leiters darf sich also nicht stellvertretender Leiter nennen, auch wenn dieser Oberbegriff die Art der Stellvertretung nicht näher bezeichnet ( ständig oder in Abwesenheit)? Gibt es denn dafür spezifische Begriffe? MfG Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. 2014 | 13:36 Vielen Dank für die Nachfrage. Da habe ich wohl Ihre Ausgangsfrage missverstanden. Natürlich ist der ersatzweise auf einen Dienstposten eingesetzte Arbeitnehmer in genau dieser Position tätig und auch so zu benennen. Letztendlich kommt es auf eine Vielzahl von Details der Berufung zu diesem Posten an. Ich kann jedoch das derzeitige Gehabe des Dienstherren nicht nachvollziehen. Entzug von Personalverantwortung I Anwalt für Führungskräfte. Ganz offensichtlich gibt es hier ein grundlegendes anderes Problem. Ob hier mit juristischen Mitteln etwas für Sie erreicht werden kann, muss ich derzeit leider bezweifeln.
Warum Sie sich als Führungskraft gegen den Entzug von Personalverantwortung wehren sollten. Die fachliche oder disziplinarische Personalverantwortung gehört zum Kernbereich einer Führungsposition. Häufig erfolgt aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen eine Versetzung auf eine andere Position mit weniger Personalverantwortung. Ebenso erlebe ich es in meiner Praxis als Anwalt immer wieder, dass in Ungnade gefallenen Führungskräften gezielt Aufgaben und Führungsverantwortung entzogen werden, um sie schließlich selbst zur einer Eigenkündigung zu bewegen. Arbeitsvertrag kommissarische leitung kommunale galerie „alte. Entzug von Personalverantwortung ist unzulässig Ein solcher Entzug von Personalverantwortung und Führungsaufgaben ist unzulässig. Erst kürzlich gab das Landesarbeitsgericht Hamburg einer Verwaltungsleiterin einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft Recht, deren Aufgaben und Personalverantwortung durch eine Weisung entzogen wurden. Der in Ungnade gefallenen Führungskraft wurden u. a. die Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung die Betreuung finanzieller Angelegenheiten bestimmter Objekte einschließlich der Darlehensverwaltung Personalangelegenheiten entzogen.
W. A. F. Forum für Betriebsräte Alle Beiträge Neueste Antworten Beiträge ohne Antwort Ist die Übertragung der kommisssarischen Leitung einer Abteilung mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG? Ein Abteilungsleiter ist länger erkrankt, es gibt eine benannte Person als Abwesenheitsvertretung, nun soll ein anderer Abteilungsleiter die Leitung dieser Abteilung kommissarisch übernehmen. Wir sind der Meinung, dass dies mitbestimmungspflichtig ist, unser AG hat aber diesbezüglich bereits die MitarbeiterInnen informiert ohne uns anzuhören. Drucken Empfehlen Melden 4 Antworten Erstellt am 04. Arbeitsvertrag kommissarische leitung fur. 03. 2010 um 14:10 Uhr von Saxonia Hallo, Schnüsschen - wenn es sich um einen Arbeitnehmer und nicht um einen leitenden Angestellten handelt, dann hast Du recht. Der Arbeitgeber muss die Versetzung des Abteilungsleiters bei Euch anhören - ich gehe davon aus, dass er mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit mit der zusätzlichen Leitung der Abteilung verbringen muss. Je nachdem, wie Euer Verhältnis zum Arbeitgeber ist, nehmt ihn ins Gebet oder fordert die Versetzung ggf.