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Dazu haben wir den Verdacht, dass das Pferd seit der Ankunft nur noch gezwungen wurde Dressur zu gehen und keinen oder nur wenig Koppelgang hat. Da die Koppeln nur Paddockgröße haben, kann sich das Pferd nicht austoben. Im Kaufvertrag wurden keine Zusicherungen sowie Garantieleistung vereinbart. Die Frage beantworten wir aufgrund Ihrer Angaben wie folgt: Gemäß Ihren Ausführungen verkaufen Sie nur gelegentlich hin und wieder ein Pferd, handeln also nicht gewerbsmäßig mit Pferden. Damit können Sie auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. 1. 2002 rechtswirksam einen Haftungsausschluß vereinbaren, was gewerblichen Händlern seitdem nicht mehr möglich ist. In Ihrem Kaufvertrag ist ein solcher Gewährleistungsausschluß enthalten, weshalb sich der Käufer des Pferdes nicht auf Gewährleistungsrechte berufen kann. Gewährleistung pferdekauf gewerblich muster. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluß ist wirksam und somit sind entsprechende Rechte des Käufers ausgeschlossen. Einizg ein Rückgaberecht bei Feststellung eines Mangels im Rahmen einer Ankaufuntersuchung wurde dem Käufer vertraglich zugesichert.
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Unternehmer ist nämlich auch ein Hobbyzüchter, der regelmäßig seine Nachzuchten verkauft, auch wenn er in wirtschaftlicher Hinsicht wegen liebevoller und aufwendiger Pflege eher Verluste macht und sein Betrieb vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Allein der Anschein bzw. das Auftreten als Gewerbetreibender reicht für die Annahme der Unternehmereigenschaft auch dann aus, wenn für den Privatmann eindeutig der Schein eines Gewerbetreibenden gesetzt wurde. Wann ist ein Pferdeverkäufer Unternehmer. "Verkauf von privat an privat": Keine Umgehungsgeschäfte möglich Da der Verbrauchsgüterkauf ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko des Verkäufers zur Folge hat, wird gelegentlich von den Verkäufern versucht, einen Verkauf von "privat" an "privat" zu konstruieren, indem irgendein Verwandter/Bekannter als Verkäufer vorgeschoben wird. Zu dieser Fallkonstellation liegt bereits aus dem Autorecht ein Urteil vor: Das Amtsgericht Bonn hat mit einer Entscheidung vom 04. 06. 2003 (Aktenzeichen 7 C 19/03, veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC) entschieden, dass Beklagter in solchen Fällen nicht etwa die vorgeschobene Partei ist, sondern vielmehr der wirkliche Autohändler.

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Der Käufer wußte jedenfalls, daß es sich um einen Traber handelte (und hatte ja auch eine fachkundige Person dabei, die ihn notfalls hätte aufklären können). Wenn er dann tatsächlich nicht gewußt haben sollte, daß ein Traber ein Rennpferd ist, hätte er sich vorher kundig machen oder vom Kauf Abstand nehmen müssen. Im übrigen stellt dieser Irrtum des Käufers einen juristisch unbedeutenden sog. Motivirrtum dar. Pferderecht - Pferdekauf - Gewährleistung und Mängel | Rechtsrat direkt |. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn der Käufer ausdrücklich Wert darauf gelegt hätte, eben KEIN Rennpferd zu erwerben. Dazu müßte aber noch eine Täuschung Ihrerseits darüber kommen, daß es sich um einen Traber handelt, denn der Käufer müßte sich sonst die Frage gefallen lassen, wie er sich ein Pferd zulegen kann, wenn er nicht einmal weiß, daß ein Traber ein Rennpferd ist. Ferner müßte er beweisen, daß er Wert darauf gelegt hat, gerade kein Rennpferd zu erwerben. Sowohl im Hinblick auf die getroffene vertragliche Vereinbarung als auch im Hinblick auf die im übrigen bestehende Rechtslage, kann der Käufer aufgrund der von ihm vorgebrachten Argumentation keine Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Pferdes herleiten.

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Wer die Kosten zu tragen hat, ist reine Verhandlungssache. Durch die Ankaufsuntersuchung können jedoch Mängel im Vorwege entdeckt oder eben auch ausgeschlossen werden. Die tierärztlichen Untersuchungsprotokolle sind in ihrem Umfang sehr unterschiedlich. Die Gesellschaft für Pferdemedizin hat einen "Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes" herausgegeben. Dieser dürfte sich in der Praxis bewehren, da er wirklich sehr ausführlich ist und auch für den Tierarzt die Gefahr einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung reduziert. 4. Sichern Sie möglichst wenige Eigenschaften zu. Mitunter wird der Käufer sicherlich darauf Drängen, dass im Vertrag aufgenommen wird, das Pferd sei für eine bestimmte Verwendung geeignet. Gewährleistung pferdekauf gewerblich technische. Solange der Käufer jedoch nicht ausdrücklich wünscht, dass dies schriftlich vereinbart werden soll, sollten auch Sie sich in Zurückhaltung üben. Wenn sich das verkaufte Pferd dann doch nicht zum Springen in der M-Klasse eignet, weil der Körperbau dies zum Beispiel nicht zulässt, ist das Pferd als mangelhaft einzustufen.

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Er war schon mehrfach vor Ort und hat den Sattel anders gepolstert. Danach geht es immer 2/3 Wochen, dann liegt der Sattel wieder nicht. Was kann ich machen? Antwort: Bei einem Maßsattel ist vereinbarte Beschaffenheit, dass er für das Pferd, für den er angepasst wurde und für den Menschen, passend ist. Wenn dies nicht der Fall ist, was ich Ihrer Schilderung entnehme, dann liegt ganz klar ein Mangel vor, denn der Sattel entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Ich würde den Sattler letztmalig offiziell, am besten per Einschreiben oder per Telefax, genau über die Mängel informieren und auffordern, diese binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn dies erneut nicht gelingt, dann können Sie den Rücktritt erklären. Gewährleistung pferdekauf gewerblich nutzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es jedem Käufer nur zuzumuten, zweimal eine Nachbesserung erfolglos über sich ergehen zu lassen. Sind diese beiden Versuche gescheitert, kann nach dem Willen des Gesetzgebers der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Da bei Ihnen offensichtlich schon mehrere Nachbesserungsversuche stattgefunden haben, würde ich in diesem offiziellen Nachbesserungsschreiben die Termine noch einmal zusammenfassen und auch darauf hinweisen, dass Sie nicht weiter gewillt sind, ohne einen passenden Sattel auszukommen.

Das bedeutet nicht, daß das Pferd auch in der Halle oder auf dem Platz problemlos zu reiten ist, da Sie die Angabe Verlaßpferd auf das Gelände beschränkt haben (wo das Pferd gemäß Ihrer Darstellung ja auch überwiegend geritten wurde). Aus der von Ihnen angegebenen Verkaufsbeschreibung ergibt sich also für den halbwegs gebildeten Pferdeinteressenten, daß er beim Geländeritt nicht bei jedem Auto oder Fahrrad befürchten muß, daß das Pferd durchgeht oder Ähnliches. Der Schluß, daß ein solches Pferd auf dem Platz ausgebildet sein muß, geht ebenfalls fehl. Es ist eher im Gegenteil so, daß bei einer solchen Pferdebeschreibung die Frage naheliegt, ob das Pferd überhaupt eine klassische Grundausbildung hat. Abgesehen von Ihrer Verkaufsbeschreibung haben Sie den Käufer im Rahmen der Verhandlungen auch darauf hingewiesen, daß es sich nicht um ein Anfängerpferd handelt. Wann ist ein Pferdeverkäufer Unternehmer? - kanzlei-sbeaucamp. Das muß der Käufer gegen sich gelten lassen (ist aber im Bestreitensfall von Ihnen - notfalls durch Zeugen - zu beweisen). Die Tatsache, daß sich der Käufer nun darauf beruft, nicht gewußt zu haben, daß ein Traber ein Rennpferd ist, ist nicht nur rein tatsächlich abwegig, sondern auch juristisch irrelevant.