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Bezettelung nach Kap. 3. 4 #12901 26. 04. 2011 10:11 OP Einsteiger Registriert: Apr 2011 Beiträge: 3 Hallo, wie sehen Sie die Bezettelung nach Kap. 4? Kann die Kennzeichnung nach 3. 4. 8 (mit Y) ungeachtet eines Luftfracht Vor-/ oder Nachlaufes generell genutzt werden? Ich bin aufgrund von 3. 9 eigentlich der Meinung, dass es geht, es gibt aber dazu nun auch andere Meinungen (Einleitung zu 3. 8) und jetzt bin ich mir da nicht mehr so sicher. Es geht um einen generellen Aufdruck auf Kartonagen - mit dem Y waere eben alles abgedeckt. Vielen Dank fuer Ihre Einschaetzung/Hilfe. Gruss Christian Re: Bezettelung nach Kap. 4 [ Re: ChriMa] #12902 26. Bezettelung nach adr 1. 2011 10:36 Registriert: Aug 2003 Beiträge: 986 Claudi Meister aller Klassen Denkbar wäre es laut 3. 9 ADR, aber: versendet ihr wirklich Gefahrgut als LQ per Luftfracht? Das nehmen doch viele Airlines gar nicht an - außerdem sind die Anforderungen an Verpackungsqualität/ Leistungsanforderungen sind auch im Luftverkehr höher (explizite Fall -und Stapeldruckprüfung).

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Allerdings kann ein Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit wegen fehlerhafter Bezettelung eines Versandstücks oder zu kleiner Schriftgröße der UN-Nummer aus meiner Sicht nur an den Verpacker adressiert werden (§ 37 Abs. 11 lit. d GGVSEB in Verbindung mit § 22 Abs. 5 GGVSEB). Oder gibt es dazu andere Erfahrungen? In Bezug auf die Schulung gemäß Kapitel 1. 3 ADR fordert der Unterabschnitt 1. Bezettelung Kennzeichnung - Gefahrgut-Foren.de. 3. 1 ADR eine Einführung in die allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften; dazu zählen Detailkenntnisse zur im Kapitel 5. 2 ADR festgelegten Kantenlänge für Gefahrzettel oder zur Buchstabengröße aus meiner Sicht nicht. Und eine aufgabenbezogene Unterweisung gemäß Unterabschnitt 1. 2 ADR zur Kantenlänge der Gefahrzettel und zur Buchstabengröße erscheint mir für den Verlader, den Fahrzeugführer oder den Beförderer auch nicht gefordert, da es sich nicht um Pflichten oder Verantwortlichkeiten für diesen Personenkreis handelt. Es hängt viel von der für die Schulung zur Verfügung stehenden Zeit ab, ob sich der Dozent nur auf die wirklich relevanten Inhalte für den zu schulenden Personenkreis beschränkt und diese genau abhandelt, oder ob auch Themen besprochen werden, die nicht direkt relevant sind.

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Und da keine Luftbeförderung vorgesehen ist, geht nur die Kennzeichnung ohne Y. Du solltest auch noch Abschnitt 3. 13 "Beförderungseinheiten... " beachten, wenn die entsprechende Menge überschritten wird. Da könnte dann ein Durcheinander ergeben, wenn keine Luftbeförderung folgt, aber auf den Versandstücken eine Kennzeichnung mit "Y" vorhanden ist. Gruss aus Unterfranken Gerald [ Re: Gerald] #12905 27. 2011 15:59 Registriert: Feb 2002 Beiträge: 645 Winklhofer Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen, wenn nicht mit der Luft befördert wird, dürfen die Versandstücke mit LQ auch nicht mit dem Kennzeichen nach 3. 8 ADR gekennzeichnet werden. Bezettelung nach adr class. Siehe dazu auch 3. 7 ADR erster Satz. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Höchstmengen nach den IATA-DGR bei begrenzten Mengen weitaus kleiner als im ADR sind. Ein Allerweltsprodukt wie UN 1230 Methanol darf nach ADR 2011 in IP max. 1 l und mit einer Bruttomasse von 30 kg je Versandstück als begrenzte Menge versandt werden.

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Hat der Stoff umweltgefährdende Eigenschaften, dann noch "Fisch und Baum". es waren 30 x 5 Liter Kanister mit UN 2922, VG II und 5 x 5 Liter Kanister UN 1760, VG III. Beförderungspapier: 475 Punkte. Beförderung nach Kapitel 3. 4 geht nicht, von der Menge der Innenverpackung würde es bei "UN 2922" und "UN 1760" gehen (5l in Spalte 7a Kapitel 3. 2, aber da Abschnitt 3. 2 und 3. 3 nicht einzuhalten sind. Damit Beförderung nach Unterabschnitt 1. 3. ADR 2021: Regeln zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße turnusgemäß angepasst – Abfallmanager Medizin. 6 unter Einhaltung Absatz 1. 6. 2 (Datei füge ich bei), die Punkte sind richtig berechnet. Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29. 2015 10:03. Gruss aus Unterfranken Gerald [ Re: Gerald] #20722 29. 2015 11:33 Hallo, danke erst mal für die Info. Die ursprüngliche Fragestellung war aber, ob man auf eben diese Kennzeichnungen nach ADR verzichten darf und ausschließlich die Gefahrstoffpiktogramme nach GHS verwendet werden dürfen. Dies behauptet der Lieferant jedenfalls und verweist auf eine Übergangsvorschrift, die er mir aber nicht belegen kann. #20723 29.

Ich rate von LQ in der Luftfracht eigentlich immer ab - bringt nicht viele Erleichterungen im Vergleich mit "richtigem" Gefahrgutversand (also dem vollen Programm) und führt eher zu Problemen. Wenn kein LQ im Luftversand genutzt wird, würde ich das Y weglassen. [ Re: Claudi] #12903 26. 2011 12:46 ChriMa Vielen Dank erst einmal..... Ist es nach ADR nun "nur" denkbar, oder ist es generell erlaubt? Warntafeln, Gefahrgutzettel & Placards | kroschke.com. Die Problematiken in Bezug auf LQ in der Luftfracht sind/waren mir bewußt, da wir unsere Waren mit allen Verkehrstraegern versenden und diese Problematik ja jetzt nicht neu ist. Wenn wir uns in Bezug auf die LF nicht fuer LQ entscheiden, muessen die Kartons sowieso per Hand mit den richtigen Gefahrzetteln versehen werden. Dieser Aspekt soll bitte daher keine Rolle spielen. Die meisten unserer Kartons sind zudem sowieso typgepruefte 4G und so auch fuer die LF zugelassen, denn wir wuerden die Ware wegen einer anstehenden LF nicht jedesmal in bessere Kartons umpacken wollen. Nur bei einem einzigen Produkt nutzen wir keine typgepruefte Kartons.