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Und das ist nur dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in eine sogenannte "bestehende Rechtsposition" greift. Das bedeutet, dass dem Hilfebedürftigen in der Vergangenheit bereits per Bescheid eine Leistung zugesichert wurde, diese nun aber per neuem/ergänzenden Bescheid vollständig oder teilweise gekürzt wird. Der neue Bescheid greift dadurch also in die bestehende Rechtsposition des bisherigen Bescheides ein. Mit der aufschiebenden Wirkung kann die Wirkung des neuen Bescheides aufgeschoben werden, sodass der bisherige Bescheid weiterhin gültig ist. Einstweiliger Rechtsschutz. Beispiele: Dem Hilfebedürftigen wird per Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld II für sechs Monate zugesichert. Nach zwei Monaten erlässt das Jobcenter einen Sanktionsbescheid, wodurch die Leistungen für zwei Monate gekürzt werden. Der Hartz IV Empfänger widerspricht dem Sanktionsbescheid. Gleichzeitig wird aufschiebende Wirkung beantragt. Das Sozialgericht stimmt der aufschiebenden Wirkung zu, sodass der Bewilligungsbescheid bis zum Hauptverfahren weiterhin gültig ist und der Sanktionsbescheid (erst einmal) aufgeschoben wird.

Eiliger Rechtsschutz Im Sozialrecht

Es gibt typische Konstellationen, die jeder Anwalt kennt, der sich mit familienrechtlichen Mandaten befasst: Ein Ehepaar trennt sich, die gemeinsame Sorge für die Kinder wird zunächst beibehalten. Aber es funktioniert nicht. Eine gütliche Einigung scheidet aus. Ein Elternteil möchte, dass das Sorgerecht auf ihn allein übertragen wird. Was ist zu tun? Und wie rechnet man ab? Eine typische Mandatssituation und einschlägige Gerichtsentscheidungen finden Sie hier. Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil per einstweiliger Anordnung (Fall mit Lösung) Eine typischer Fall: Die Eheleute Schuster haben sich nach längerer Ehekrise voneinander getrennt. Frau Schuster hielt die angespannte und konfliktreiche Situation zu Hause nicht mehr aus und zog ohne Absprache mit den Kindern Tom (13), Leni (7) und Bruno (5) in eine eigene Wohnung. Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG. Herr Schuster versteht sich als gleichwertige Hauptbezugsperson der Kinder und möchte, dass die Kinder in der Ehewohnung bleiben und von ihm betreut werden.

Einstweiliger Rechtsschutz

Der "normale" Rechtsschutz im Bereich der Grundsicherung fr Arbeitsuchende nach dem SGB II mit Widerspruch und sozialgerichtlichem Klageverfahren ist sehr wirkungsvoll. Allerdings ist die Effektivitt hufig mit einem enormen Zeitaufwand verbunden. Selten wird vom Jobcenter ber Widersprche in Tagen oder Wochen entschieden. Regelmig vergehen Monate, bis ber einen Widerspruch entschieden wird. Muss dann auch noch das Sozialgericht angerufen werden, weil der Widerspruch zurckgewiesen wurde, vergehen wieder Monate bis eine gerichtliche Entscheidung ergeht. blicherweise ergeht eine Entscheidung des Sozialgerichts ber eine Klage in I. Eiliger Rechtsschutz im Sozialrecht. Instanz nicht vor Ablauf eines Jahres. Fr viele Hartz-IV-Empfnger, die ohnehin am Existenzminimum leben, ist daher oftmals ein Zuwarten auf eine Entscheidung im "normalen" Rechtsschutzverfahren unzumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn vom Jobcenter Sanktionen verhngt werden oder ber (Weiterbewilligungs-) Antrge nicht mit der erforderlichen Geschwindigkeit entschieden wird.

Die Einstweilige Anordnung Gemäß § 86 B Abs. 2 Sgg

Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 28. März 2011, L 5 KR 20/11 B ER, Rdnr. 11 Der Einsatz des Vermögens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch zumutbar. Denn für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren unterliegt, wäre sie verpflichtet, die im Rahmen der Anordnung von der Antragsgegnerin vorgestreckten Zahlungen dieser zu erstatten …. Der Anordnungsgrund ist die glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit. Für zurückliegende Zeiträume ist die Annahme einer Eilbedürftigkeit problematisch ( Landessozialgericht Bayern vom 17. Januar 2011, L 11 AS 889/10): Urteil des LSG Bayern vom 17. Januar 2011, L 11 AS 889/10 Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.

Für die verbleibenden beiden Tage des April konnte der Antragsteller einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht belegen. Die sich daraus ergebende negative Abweichung im Hinblick auf den gesamten zu bewilligenden/beantragten Betrag für April liege in einem Bereich von deutlich unter 20% und sei damit im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu berücksichtigen gewesen (Anschluss an: LSG Stuttgart, Beschl. 07. 2008 – L 7 AS 3031/08 ER-B).