Nicht betrieben werden dürfen lärmintensive Geräte an Sonn- und Feiertagen und nicht zwischen 20 und 7 Uhr. Laut Verordnung sind alle Arbeiten in Haus und Garten betroffen, "die geeignet sind, die öffentliche Ruhe zu stören", wie der entsprechende Passus der Verordnung lautet. Wodurch können Sie unnötigen Lärm vermeiden?. Darunter fallen etwa Rasenmäher, Motorsensen, Rasentrimmer, Häcksler, Motorsägen, Heckenscheren, Bohrer, usw. Die Ruhezeiten gelten auch für die Benutzung von Musikinstrumenten sowie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, wenn deren Benutzung so laut erfolgt, dass die öffentliche Ruhe gestört wird. Sonderregelung für besonders lärmintensive Maschinen Eine Sonderregelung gibt es für besonders lärmintensive Maschinen wie Freischneider, Laubbläser, Laubsammler oder Grastrimmer mit Verbrennungsmotor (eine vollständige Liste findet sich unter. ) Deren Betrieb ist im allgemeinen Wohngebiet werktags nur von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt. Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen wie Rasenmäher betrieben werden.
Auch können schallschluckende Elemente an Decken und Wänden angebracht Sinne des Initiativrechts kann der Betriebsrat diese Vorschläge dem Arbeitgeber unterbreiten. Sollte es zu keiner Lösung kommen, kann nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden. Externe Links zum Thema: Faltblatt der IG-Metall "Ruhe im Büro fördert Kommunikation und Konzentration" (PDF-Download) Themenseite "Lärm und Akustik" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)