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BV (bzw. § 2 BetrKV) enthält. Wenn ein Mietvertrag hingegen keine (abschließende) Aufzählung der umzulegenden Betriebskosten und auch keine Verweisung auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV oder die Betriebskostenverordnung enthält, ist die Umlagevereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sind – wie hier – nur einzelne Betriebskostenpositionen beispielhaft aufgeführt, können nur diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Umlage sämtlicher Betriebskosten im Gewerbemietvertrag. OLG Celle, Urteil v. 2018, 2 U 81/18 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

Umlage Sämtlicher Betriebskosten Im Gewerbemietvertrag

Falls kein Umlageschlüssel vereinbart wurde Wurde mietvertraglich kein Verteilerschlüssel vereinbart, sind die Betriebskosten nach der Wohnfläche umzulegen, § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB. Kann jedoch ein Verbrauch oder eine Verursachung erfasst werden, ist dies – vorrangig gegenüber der Wohnfläche – nach einem entsprechenden Maßstab umzulegen, § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB. Was sonst noch beim Umlageschlüssel zu beachten ist Bei unterschiedlichen Wohnungsgrößen mit unterschiedlicher Belegung verspricht eine Kombination der verschiedenen Verteilerschlüssel häufig das gerechteste Ergebnis. So sollten verbrauchsabhängige Kosten durch Erfassungsgeräte ermittelt oder nach Personenanzahl umgelegt werden, während verbrauchsunabhängige Kosten – je nach Einzelfall – auf die Wohnfläche oder auch auf Wohneinheiten verteilt werden können. Ein einseitiges Recht zur Änderung des Umlageschlüssels hat der Vermieter nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vermieter auf eine Abrechnung nach Verbrauch oder Verursachung umstellt (etwa durch Erfassungsgeräte).

Bild: Gk/ Eine Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass die Umlage der Betriebskosten und eine Abrechnung darüber im Mietvertrag überhaupt wirksam vereinbart sind. Betriebskosten können auf die Mieter umgelegt werden, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Abrechnung muss und kann nur erfolgen, wenn vereinbart ist, dass der Mieter Vorauszahlungen leistet beziehungsweise abgerechnet werden soll. Ist eine Betriebskostenpauschale oder eine sogenannte "Bruttomiete" vereinbart, in der die Betriebskosten enthalten sind, entfällt die Abrechnung. Betriebskostenverordnung zählt Betriebskosten auf Welche Betriebskosten überhaupt umgelegt werden können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Für die Wohnraummiete ist die dortige Aufzählung abschließend, das heißt Kostenpositionen, die dort nicht aufgeführt sind, kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen. Mietvertrag muss Vereinbarung über Betriebskosten enthalten Für eine wirksame Umlage können die umzulegenden Positionen entweder ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein oder im Mietvertrag auf § 2 BetrKV Bezug genommen werden.