Dass es immer wieder Schwierigkeiten bei der Frage, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (= "gelber Schein") vorgelegt werden muss, hatte ich in einem Beitrag bereits thematisiert. Was ist aber, wenn die Erkrankung länger dauert, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben? Wenn der behandelnde Arzt also weiter krankschreibt? 2 mal erstbescheinigung 1. In diesem Fall erhält der Arbeitnehemr bekanntlich eine Folgebescheinigung vom Arzt zur Vorlage beim Arbeitgeber. Wann ist diese Folgebescheinigung spätestens vorzulegen? So sehr der alte Spruch "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" bei der Erstbescheinigung stimmt, so wenig hilft er bei der FRage, wann die Folgebescheinigung spätestens vorzulegen ist. Im Gesetz heißt es nämlich nur (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EntgeltfortzahlungsG): Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Es besteht daher Streit in der Rechtswissenschaft, was jetzt gilt.
Vorliegend sei dies der Arbeitnehmerin nicht gelungen, da in der umfassenden Beweisaufnahme der Vorinstanz, in der alle Ärzte der Arbeitnehmerin vernommen wurden, nicht festgestellt werden konnte, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. Hinweis: BAG, Urteil vom 11. 2019, Az: 5 AZR 505/18; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 26. 09. 2018, Az: 7 Sa 336/18 Das könnte Sie auch interessieren: Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen Ausschluss der Entgeltfortzahlung: Wann ist die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet? Zweimal Erstbescheinigung? (Gesundheit und Medizin, Krankschreibung). Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: ganz einfach, eigentlich… Entgeltfortzahlung: Tarifliche Ausschlussfrist gilt nicht für Mindestlohn Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Sie müsse daher nicht nochmals 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Das LAG gab der Arbeitgeberin Recht, da die Ärzte eine neue Erkrankung nicht bestätigen konnten. Akzeptieren Sie keine Erstbescheinigung Verlangt ein Mitarbeiter im Anschluss an eine bereits 6 Wochen dauernde Erkrankung erneut Entgeltfortzahlung, sollten Sie keine Erstbescheinigung eines Arztes akzeptieren. Der Grund: Auf einer solchen Erstbescheinigung steht nicht die Art der Erkrankung. Der Mitarbeiter muss Ihnen aber nachweisen, dass er an einer anderen Krankheit als zuvor leidet. Das kann er nur, indem er seinen Arzt von dessen Schweigepflicht entbindet und dieser Ihnen eine erneute Erkrankung bestätigt. 2 mal erstbescheinigung online. Kann der Arzt die Neuerkrankung nicht eindeutig bestätigen, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung. Er erhält dann allenfalls von seiner Krankenkasse Krankengeld. Seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert der Arbeitnehmer aber dann nicht, wenn er mindestens 6 Monate vor der neuen Arbeitsunfähigkeit oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig krank war.
Ohne deutlichen Puffer zwischen den verschiedenen Erkrankungen nützt eine neue Erstbescheinigung also künftig nichts mehr. 2 mal erstbescheinigung translation. Ein solcher enger Zusammenhang liegt vor, wenn die zweite Krankheit unmittelbar auf die erste folgt, oder wenn zwischen den Krankheiten nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegen. Nähere Informationen finden Sie hier: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. 2019, 5 AZR 505/18 Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26.
Ist egal, wann die Folgebescheinigung vorgelegt wird, Hauptsache sie kommt überhaupt irgendwann beim Arbeitgeber an? Muss sie unverzüglich vorgelegt werden, also sobald man sie hat? Die Lösung: Die meisten Arbeitsrechtler sagen, dass man die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EFZG analog anwenden muss. Das bedeutet konkret: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich mitzuteilen, dass seine Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich gedacht (und vom Arzt in der AU-B bescheinigt) andauern wird. Wann muss die Folgebescheinigung vorgelegt werden? – Fachanwalt für Arbeitsrecht Gordon Neumann. Die Folgebescheinigung muss dann (analog zur gesetzlich geregelten Erstbescheinigung) spätestens am vierten Tag nach dem ursprünglich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Man wendet also den § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz analog an.