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Herr Rechtsanwalt René Huy der Kanzlei Roth | Rechtsanwälte, Saarbrücken, empfiehlt Patienten, um sich davor zu schützen, mit Nutzen und Bezahlung der Rechnung über den Tisch gezogen zu werden, bei IGeL-Leistungen auf die Einhaltung folgender Grundsätze achten: 1. Der Arzt muss den Patienten über Nutzen und Kosten der Leistung aufklären. 2. Der Arzt muss dem Patienten die freie Entscheidung über die Inanspruchnahme solcher Wunschleistungen lassen und darf ihn nicht hierzu drängen. 3. Ein Pauschal- oder Erfolgshonorar ist unzulässig. Vielmehr ist dem Patienten eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Grundsätzen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. 4. Ferner ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten vor Behandlungsbeginn nach schriftlicher Aufklärung über die Kosten auf den konkreten Einzelfall bezogen erforderlich. Rene huy rechtsanwalt video. Hierbei sind die zu erbringenden Einzelleistungen unter Angabe der GÖÄ-Ziffer bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes aufzulisten, der voraussichtliche Endbetrag ist anzugeben, die Erklärungen, dass die Behandlung auf Patientenwunsch erfolgt ist und der Patient darüber aufgeklärt wurde, dass die Behandlung nicht Bestandteil der Versorgung durch die Krankenkasse ist und er die Leistungen nicht bei der Kasse geltend machen kann, müssen vorliegen.