Zu weitergehenden Prüfungshandlungen ist der Wirtschaftsprüfer weder verpflichtet noch berechtigt. Werden ihm jedoch bei der Nachtragsprüfung andere Tatsachen bekannt, die sein bisheriges Urteil zum Jahresabschluss beeinflusst hätten, muss er die gesetzlichen Vertreter zur weiteren Änderung des Jahresabschlusses veranlassen und bzgl. dieser Änderungen wiederum eine Nachtragsprüfung durchführen. ( Ereignisse nach dem BIlanzstichtag) Wie sieht ein Nachtragsprüfungsbericht aus? Entsprechend § 321 Abs. 1 HGB ist die Berichterstattung schriftlich vorzunehmen. Prüferische Durchsicht von Jahresabschlüssen im Mittelstand. Diese erfolgt in Form eines eigenständigen Nachtragsprüfungsberichts. Der Nachtragsprüfungsbericht hat zwingend einen Hinweis zu enthalten, dass der ursprünglich erstattete Prüfungsbericht und der Nachtragsprüfungsbericht nur gemeinsam verwendet werden dürfen. Er bezieht sich ausschließlich auf vorgenommene Änderungen, sodass die allgemeinen Gliederungsanforderungen nicht zur Anwendung gelangen. Sofern die Berichterstattung ausnahmsweise durch eine Ergänzung des ursprünglichen Prüfungsberichts erfolgt, ist sicherzustellen, dass dem AP sämtliche Exemplare des ursprünglich erstatteten Prüfungsberichts ausgehändigt werden.
Unsere Spezialisten führen diese Prüfungen für Sie durch und schneiden die Prüfungsleistungen hierbei so zu, wie Sie es brauchen.
Da wir auftragsgemäß keine Abschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen. Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der verkürzte Konzernzwischenabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, oder dass der Konzernzwischenlagebericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den für Konzernzwischenlageberichte anwendbaren Vorschriften des WpHG aufgestellt worden sind. Hamburg, 7. August 2020 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Christoph Fehling Wirtschaftsprüfer ppa. Martin Kleinfeldt Wirtschaftsprüfer