Siehe auch hier: Artikel: 03-14 H. Baumann Kontakt über: Autor Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben Login für bestehende Nutzer Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.
Das Vereinsrecht verweist auf den §666. Soweit meine Recherche... Gruß Juralistik JotEs 27. 2007, 17:25 9. November 2005 1. 064 121 Hallo, sofern die Mitgliederversammlung (nicht einzelne Mitglieder! ) es verlangt, muss der Vorstand ihr gegenüber umfassende Rechenschaft ablegen. Dies ergibt sich, wie "juralistik" richtig erkannt hat, aus § 666 BGB: Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB: Allerdings ist diese Vorschrift gemäß § 40 BGB nachgiebig, die Satzung kann also explizit etwas anderes bestimmen. Auch die Gehälter müssen auf Verlangen offen gelegt werden. Notfalls kann man dazu die evtl. vorhandene Öffentlichkeit (also Nichtmitglieder) von der Teilnahme an der Versammlung ausschließen. bluschuh 23. 03. 2011, 21:26 23. Recht auf Kassenbuch einsicht - Vereinswelt. März 2011 1 Danke für die Info! Weisst Du auch ob der Antrag vom Mitglied vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden muss? ugoetze 24. 2011, 10:52 20. April 2009 1. 287 111 Bei der Beantwortung von Fragen der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung müssen schutzwürdige Interessen Dritter gewahrt werden.
Wichtig | Mitglieder können berechtigte Auskunftsbegehren auch gerichtlich durchsetzen. Deshalb sollte der Vorstand eine Auskunftsverweigerung unbedingt begründen und protokollieren (Nachprüfbarkeit). Auskunftsrecht außerhalb der Mitgliederversammlung Das einzelne Mitglied hat außerhalb der Mitgliederversammlung nur sehr eingeschränkte Informationsrechte. Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Und es muss sich um einen Fall handeln, bei dem das Mitglied nicht auf die nächste Mitgliederversammlung verwiesen werden kann. Einsicht in Buchhaltungs- und andere Geschäftsunterlagen muss dem Mitglied in keinem Fall gewährt werden. Auch dann nicht, wenn es Hinweise auf Satzungsverstöße oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten des Vorstands gibt. Banking & Finanzen einfach erledigen. In der Praxis hat das einzelne Mitglied nur in zwei Fällen ein Auskunftsrecht: Minderheitenbegehren nach § 37 BGB: Hier darf Einsicht in Mitgliederlisten oder Belege über Aus- und Eintritt von Mitgliedern verlangt werden. Die Prüfung von Mehrheitsbeschlüssen (z.
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