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Ist dies der Fall, erhält der Unternehmer den der Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat ausgefüllten Antrag zurück und es kann eine Versendung erfolgen. Parallel hierzu muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaates die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates über das Traces System über jede Sendung informieren. Von dem Versand zwecks Entgiftung sind jedoch solche aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischöle und Fischmehle ausgeschlossen, bei denen im Rahmen amtlicher Kontrollen ein zu hoher Gehalt an Dioxin und/oder polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurde. Die Änderungen werden ab dem 29. 2020 wirksam. Mikrobiologische Kriterien für rohes Heimtierfutter, Meldepflichten und weitere Änderungen Mit der Verordnung (EU) 2020/762 erfolgen weitere Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. Eu verordnung 142 2011.html. 142/2011. Besonders erwähnenswert ist die Anpassung der mikrobiologischen Parameter für rohes Heimtierfutter, die in Hinsicht auf Enterobacteriaceae gelockert werden. Während für Enterobacteriaceae bisher ein Schwellenwert von 10 KbE/g gegolten hat, gilt künftig ein Schwellenwert von 500 KbE/g.

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Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.

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Die neuen Regeln treten am 08. 07. 2020 in Kraft und gelten rückwirkend zum 14. 12. 2019. Redaktion: Dr. Clemens Comans

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Mit der am 18. 06. 2020 im Amtsblatt der EU bekannt gemachten Verordnung (EU) 2020/797 werden in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neue Regelungen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte geschaffen, die aus der EU stammen, in ein Drittland versendet und aufgrund einer Annahmeverweigerung im Drittland wieder zurückgesendet werden. Bisher fehlten Vorschriften zum Umgang mit solchen tierischen Nebenprodukten bzw. Folgeprodukten gänzlich. Der Verordnungstext ist hier abrufbar. Die neuen Regeln sollen gewährleisten, dass die betroffenen Sendungen wieder in die Union eingeführt und zu einer gem. der Verordnung (EG) Nr. Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 - Neue Regeln für die Wiedereinfuhr von aus der EU stammenden tierischen Nebenprodukten - cibus Rechtsanwälte -cibus Rechtsanwälte. 1069/2009 für die jeweilige Materialkategorie zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb verbracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Annahme der Sendung zustimmt. Vereinfacht dargestellt sehen die neuen Regelungen vor, dass eine Wiedereinfuhr und Verarbeitung/Beseitigung der Stoffe dann möglich ist, wenn die betroffene Sendung im Drittland lediglich entladen, gelagert bzw. umgeladen wurde, die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ansonsten unverändert sind und die zuständige Drittlandsbehörde den Grund für die Ablehnung bzw. die vorgenannten zulässigen Behandlungen mitteilt.

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Mit Datum vom 11. 07. 2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf Gelatine, geschmacksverstärkende Fleischextrakte und ausgeschmolzene Fette im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Verordnungstext ist hier abrufbar. Mit der Verordnung wird Ägypten in die Liste der zugelassenen Drittländer gemäß Anhang XIV Kapitel I Tabelle 1 Zeile 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen. Damit sind künftig Einfuhren von Gelatine aus Ägypten in die Europäische Union zwecks Verwendung in der Futtermittelkette (außer Heimtierfutter und Pelztierfutter) zulässig. Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 - Einfuhr von Gelatine, geschmacksverstärkenden Fleischextrakten und ausgeschmolzenen Fetten - cibus Rechtsanwälte -cibus Rechtsanwälte. Des Weiteren ist es künftig zulässig, geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren einzuführen, sofern diese außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (außer Pelztiere) verwendet werden. Weitere Änderungen betreffen die Verwendung von ausgeschmolzenen Fetten im Rahmen einer neuen alternativen Verarbeitungsmethode zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe.

Am 09. und 10. 06. 2020 wurden im Amtsblatt der EU zwei Änderungsverordnungen bekannt gemacht, die zu praxisrelevanten Änderungen im Bereich des tierischen Nebenprodukterecht führen. Versendung und Rückverfolgbarkeit von Fischölen und Fischmehlen zwecks Entgiftung Mit der Verordnung (EU) 2020/757 werden spezifische Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Versendung von aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen eingeführt, die zur Herstellung von Futtermittelausgangserzeugnissen bestimmt sind und zwecks Entgiftung in einen zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Durch die Verordnung wird im Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. Eu verordnung 142 2011 full movie. 142/2011 ein neues Kapitel VII eingeführt. Sofern Unternehmer die genannten Materialien künftig versenden wollen, müssen diese zunächst bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes die Annahme der Sendung beantragen. Im Anschluss entscheidet die Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, ob die Sendung angenommen wird.