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Strafrecht mobil Körperverletzung, § 223 StGB Tatbestand, § 223 I StGB Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung Gesundheitsbeschädigung Subjektiver Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag, § 230 Qualifikationen Gefährliche Körperverletzung, § 224 Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 Schwere Körperverletzung, § 226 Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Körperverletzung im Amt, § 340 Weitere Informationen: Siehe auch: Strafrecht Crashkurse auf:

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b) Einleitende Worte zum TBM... Definition (Quelle) ggf. weitere Erläuterungen - Streitstände, Fallbeispiele, Besondere Konstellationen, Auslegungstendenzen, etc.... c)....... ggf. weitere Erläuterungen - Streitstände, Fallbeispiele, Besondere Konstellationen, Auslegungstendenzen, etc....

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Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. 9 BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. ; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Quellen: [1] BGHSt 15, 113; BGHSt 32, 130; Rengier, StrafR BT II, 15. 3. [2] BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130. [3] BGH, StV 2002, 21; MüKo-StGB/Hardtung, 2. 19. [4] RGSt 65, 66; BGH GA 1961, 241; RGSt 2, 74; BGH NStZ 2005, 40; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 2. 29. Strafrecht Schemata - Körperverletzung, § 223 StGB. [5] BGH StV 1994, 542; NStZ 2011, 576, 577; Rengier, StrafR BT II, 15. 7. [6] BGHSt 2, 160; BGH NJW 2002, 3265; BGH NStZ 2004, 618; Lackner/Kühl, 28. 8. [7] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. [8] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. 46. [9] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. 203.

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Problem: Unbewegliche Gegenstände. Beispiel: Bordstein, Felswand. hL: (-); Arg. : Wortlaut ("Waffe oder... "; "mittels") Rspr. : (+); Arg. : Gleiches Unrecht c) § 224 Nr. 3 StGB aa) Überfall Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. bb) Hinterlistig Hinterlistig wird gehandelt, wenn ein planmäßig auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Verhalten vorliegt, dem also ein "Täuschungscharakter" anhaftet. d) § 224 I Nr. 4 StGB Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich Problem: Mittäterschaft erforderlich für Gemeinschaftlichkeit? Schema zur gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB - Elchwinkel. aA: Mittäterschaft erforderlich; Arg. : Wortlaut (gemeinschaftlich) hM: Teilnahme reicht aus; Arg. : Wortlaut ("Beteiligter"), Historie e) § 224 I Nr. 5 StGB Das Leben gefährdende Behandlung Problem: Konkrete Lebensgefahr erforderlich? aA: erforderlich; Arg. : gegenüber dem Grunddelikt erhöhter Strafrahmen; Vergleich zu § 224 I Nr. 2 StGB hM: abstrakte Gefahr ausreichend; Arg. : Vermeidung von Zufallsergebnissen; Wortlaut ("Handlung"); Systematik (die anderen Nummern sind auch abstrakt) 3.

3 BGH, StV 2002, 21; MüKo-StGB/Hardtung, 2. Auflage München 2011, § 224 Rn. 19. 3) Nr. 3: hinterlistiger Überfall Ein Überfall i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr 3 StGB ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslose. Hinterlistig ist dieser, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Allein das Ausnutzen des Überraschungsmoments ist nicht ausreichend. Hinterlist erfordert keinen Angriff aus dem Hinterhalt und ist auch nicht beim bloßen Ausnutzen eines Überraschungsmoments gegeben, sondern erfordert, dass der Täter zur Verschleierung des Angriffs weitere Maßnahmen getroffen hat. 4 RGSt 65, 66; BGH GA 1961, 241; RGSt 2, 74; BGH NStZ 2005, 40; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 2. 2012, § 224 Rn. 29; Fischer StGB, 64. Gefährliche körperverletzung schéma régional climat. 2017, § 224 Rn. 10; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. 2016, Rn. 279; MK/Hardtung, § 224 Rn. 29. 4) Nr. 4: gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten Gemeinschaftlich wird eine Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen, wobei es ausreich, wenn lediglich einer die Körperverletzung unmittelbar ausführt, sofern der andere oder die anderen zu dieser zumindest aktiv Beihilfe leisten.