Damit verschaffen Sie sich nicht nur Zeit, um ganz in Ruhe den nächsten Job aus einer ungekündigten Position heraus zu suchen, sondern verteidigen auch Ihren Anspruch auf eine mögliche Abfindung. Solange Sie sich nicht auf die Kündigungsfallen oder etwaige Spielchen von Seiten Ihres Chefs einlassen, sitzen Sie immer noch am längeren Hebel und sollten sich dieser Machtposition bewusst sein – so haben Sie es in der Hand, die Regeln zu bestimmen, wie Sie aus dem Arbeitsverhältnis austreten. Was andere Leser dazu gelesen haben Kündigung Arbeitsvertrag: Gekündigt – und jetzt? Kündigungsfristen: Tipps für die letzten Arbeitstage Kündigung: Wichtige Regeln & Musterschreiben Kündigungsschreiben Arbeitnehmer: Muster zum Abgang Kündigung in der Probezeit: Und jetzt? Aufhebungsvertrag aus gesundheitliche Gründe Arbeitsrecht. Bewerbung nach Kündigung? Tipps und Muster Kündigung begründen: Tipps fürs Vorstellungsgespräch Drohende Kündigung? Das müssen Sie jetzt tun [Bildnachweis: FGC by] Bewertung: 4, 96/5 - 6825 Bewertungen. Kostenloser Bewerbungs-Kurs per Mail!
Dier Abfindung wird nicht auf das ALG angerechnet. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dein erworbener Anspruch auf ALG1 bleibt davon unberührt. LG nero "" # 3 Antwort vom 12. 2013 | 22:06 Von Status: Student (2030 Beiträge, 912x hilfreich) quote: eine Sperrfist beim ALG1 bleibt Dir erspart, wenn der Aufhebungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung greift. Welchen Sinn sollte dann aber noch der Aufhebungsvertrag haben? Dann kann der AG doch einfach fristgerecht kündigen und sich die Abfindung sparen. Auflösungsvertrag - gesundheitliche Gründe - frag-einen-anwalt.de. @gherradi: zu Frage 1) dies würde ich unbedingt im Voraus mit dem Arbeitsamt klären, ehe ich unterschreibe. Aber normalerweise sollte es keine Sperrzeit geben, wenn man aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit aufgibt und dies mit Attesten belegen kann. zu Frage 2)Die Abfindung wird nicht angerechnet, aber der Arbeitlosengeldanspruch ruht für eine gewisse Zeit je nach Höhe der Abfindung. Als Beispiel: wenn Sie zum 31. arbeitslos werden und Ihnen 12 Monate ALG I zustehen und eine Abfindung in Höhe von 3 Monatsgehältern erhalten, dann ruht der Anspruch auf ALG I für 3 Monate, das ALG I würde erstmals ausgezahlt für Juli; nach diesen 3 Monaten steht Ihnen dann für 12 Monate das ALG I zu.