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Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche führt auch im Steuerrecht zum Umdenken. Das zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Steueränderungsgesetz (StÄG) wird daher nicht nur die vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen, die Verlängerung von Abgabefristen und die automatischen Verspätungszuschläge auf den Weg bringen, auch gemeinnützige Körperschaften dürfen auf die baldige Anwendung der elektronischen Zuwendungsbestätigung (eZB) in der Praxis hoffen. Diese ist gesetzlich bereits seit 2009 vorgesehen, scheiterte bislang aber an der technischen Umsetzung. Spenden – und die Zuwendungsbestätigung elektronisch ans Finanzamt schicken Steuer-News - meineSteuersoftware.de. Dem StÄG ist jedoch der Wille des Gesetzgebers zur Schaffung eines modernen anwendungsfreundlichen Besteuerungsverfahrens zu entnehmen, sodass die Finanzverwaltung zunehmend unter Handlungsdruck gerät. Insbesondere wird die bislang in § 50 Einkommensteuerdurchführungsverordnung vorgesehene Beleg vorlage pflicht in eine Vorhalte pflicht umgewandelt. Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist damit zwar weiter Voraussetzung, um Spenden steuerlich abzusetzen.

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Tz. 98 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Zuwendungsbestätigungen können auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass der Zuwendende (Spender) den Zuwendungsempfänger hierzu bevollmächtigt und diesem seine Identifikationsnummer ( § 139b AO, Anhang 1b) mitteilt ( § 50 Abs. 2 EStDV, Anhang 11). Die vom Zuwendenden (Spender) erteilte Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Daten muss der Zuwendungsempfänger bis spätestens 28. 02. des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt übermitteln. 99 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden/Spender die dem Finanzamt übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch hin als Ausdruck in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendende/Spender ist in beiden Fällen darauf hinzuweisen, dass die Daten dem zuständigen Finanzamt korrekt übermittelt wurden ( § 50 Abs. 2 EStDV, Anhang 11). Elektronische übermittlung zuwendungsbestätigung vereine. 100 Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Die Daten können von dem für die Einkommensteuer zuständigem Finanzamt abgerufen und bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden.

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Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.

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Bei Zweifeln, ob die gemeinnützige Organisation die Anforderungen erfüllt, sollte er nachfragen. Eine Übersendung per Brief bleibt in jedem Fall weiterhin möglich. Rechtliche Grundlagen Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat eine Vielzahl von Änderungen mit sich gebracht, die allesamt das Besteuerungsverfahren wirtschaftlicher machen sollen. Einer der vielen Aspekte ist dabei: Bescheinigungen müssen nicht mehr in jedem Fall im Original an das Finanzamt versandt werden, damit diese im Veranlagungsverfahren anerkannt werden. Dies gilt auch für Zuwendungsbestätigungen über Spenden. Die Neuregelung des § 50 Abs. Elektronische übermittlung zuwendungsbestätigung sachspende. 1 EStDV ermöglicht es hierbei dem Steuerpflichtigen, die Bestätigung nicht mehr vorlegen zu müssen. Es reicht aus, dass diese aufbewahrt und nach einer Aufforderung an das Finanzamt sendet. Dementsprechend besteht für den Steuerpflichtigen eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr. Die andere Möglichkeit ist nach § 50 Abs. 2 EStDV: Der Steuerpflichtige ermächtigt den Spendenempfänger, die Bestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und unter Berücksichtigung der Regelung des § 93c AO, der allgemein die Übermittlung von Daten durch Dritte betrifft, an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In diesem Fall entfällt auch die Pflicht für die Zuwendungsempfänger, eine Kopie der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Archivierungsfrist für Zuwendungsbestätigungen Die Archivierungspflicht für die elektronisch übermittelten Daten wird 7 Jahre betragen. Sie kommt zu den ohnehin bestehenden Archivierungspflichten für nicht elektronische Zuwendungsbestätigungen hinzu, so dass gemeinnützige Organisationen künftig doppelte Archivierungsfristen zu beachten haben. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drucks. 18/7457 Weiterlesen: Zuwendungsbestätigungen bei Spenden von Wertpapierdepots richtig ausstellen Professionelles Spendensammeln: Fallstricke vermeiden Johannes Fein Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Elektronische übermittlung zuwendungsbestätigung verein. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen. >> Zum Profil Tags: gemeinnützige Organisation