Hiernach gilt Folgendes: Indizien für den Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens können sich daraus ergeben, dass der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen oder wenn das Wirtschaftsgut seiner Zweckbestimmung nach nur an das Betriebsunternehmen vermietet werden kann oder wenn es für das Betriebsunternehmen unverzichtbar ist. Indizien für eine betriebliche Veranlassung können aber auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit dem Besitzunternehmen selbst zusammenhängen, z. Rechts- und Steuerkanzlei Peter Eller München: Betriebsaufspaltung vermeiden durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung. B. wenn die Nutzungsüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung steht. Für die private Veranlassung der Gebrauchsüberlassung kann sprechen, wenn der Mietvertrag erst längere Zeit nach der Betriebsaufspaltung geschlossen wird oder der Besitzunternehmer zivilrechtlich keinen oder nur geringen Einfluss auf die Beschlüsse der Grundstücksgemeinschaft nehmen kann.
S. d. § 8 EStDV als Privatvermögen behandeln darf, derjenige, der einen solchen Raum an "seine" GmbH vermietet, jedoch nicht. Eine Ausnahme wird also zu machen sein, w... Betriebsaufspaltung – Chancen und Risiken zur Vermeidung der „Abfärbung“ von vermögensverwaltenden Einkünften durch das BFH Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 - TAXGATE. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Der Auffassung der Betriebsprüfung ist daher zuzustimmen. BFH-Urt. Dezember 2004, III R 77/03, BStBl II 2005, 340 Tags: Steuerfälle
Die Vor- und Nachteile dieser vom BFH bestätigten Vermeidungsstrategie sollten jedoch genau überlegt werden. Die Betriebsaufspaltung ist eines der Horrorinstrumente im Arsenal der an Steuerfallen reichlich bestückten Fiskalpraxis. Die Kunstfigur des "einheitlichen Gewerbebetriebs" holt Eigentümer unter drei Voraussetzungen ein: Sie vermieten in ihrem Privatvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter an einen Betrieb, der von ihnen allein oder zusammen mit Familienmitgliedern beherrscht wird. Zweitens: Die Überlassung wirft Gewinne ab. Und schließlich: Das Wirtschaftsgut bildet eine wesentliche Grundlage für den Betrieb, was Betriebsprüfer in immer neuen Varianten annehmen. Mittlerweile reicht es dem BFH sogar aus, wenn der Besitzunternehmer nicht einmal Eigentümer die überlassenen Wirtschaftsgüter ist sondern sie nur selbst angemietet hat. Dafür weicht der BFH den Begriff des Wirtschaftsguts ins Beliebige auf und wirft das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit über Bord (BFH-Urteil vom 10. 05. 2016, X R 5/14).