Die Praxis zeigt allerdings, dass das Angebot fast immer angenommen wird, da Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen an der Untersuchung interessiert sind. Schließlich geht es ja um die Sicherstellung des Sehkomforts und der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Wer führt die Untersuchung zur Bildschirmbrille durch? Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV muss die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der Mitarbeiter durch eine "fachkundige Person" erfolgen. Die Untersuchung der Augen ist ohne jeden Zweifel dem Arzt, also dem Betriebs- oder Augenarzt, vorbehalten. Soweit es sich nur um die Untersuchung des Sehvermögens handelt, kommt dafür grundsätzlich auch der Augenoptiker infrage. Bildschirmarbeitsplatzbrille kostenübernahme arbeitgeber formula one. Die Zielsetzung einer ganzheitlich-präventiven Vorgehensweise legt aber eine betriebliche Regelung nahe, wonach die komplette Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch den Betriebsarzt erfolgt. Dieser wird sich des Instrumentariums des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G37 bedienen und Aspekte der körperlichen sowie der psychischen Belastungen und Beanspruchungen einbeziehen.
Solange diese Haltung besteht, ist sicherzustellen, dass den Mitarbeitern keine Kosten für besondere Bildschirmbrillen auferlegt werden. Der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern auf seine Kosten innerhalb eines festzulegenden Kostenrahmens erforderlichenfalls geeignete Sehhilfen zur Verfügung gestellt werden. Die Anpassung und Anfertigung der Brille ist Aufgabe eines Augenoptikers. Da hier in Bezug auf Gestaltung und Kosten einer Brille ohne entsprechende Festlegungen ein erheblicher Spielraum besteht, empfiehlt es sich, mit einem Optiker seines Vertrauens vorab Absprachen z. B. über den Kostenrahmen zu treffen. Als Vorbild für derartige Absprachen mag die Versorgung mit Korrektionsschutzbrillen dienen. Geeignete spezielle Sehhilfen sind für 100 bis 150 EUR erhältlich. Luxusausstattungen trägt der Mitarbeiter. Bildschirmbrille: Rechtliche Pflicht + wer trägt Kosten?. Größere Betriebe sollten überlegen, ob sie darüber eine Betriebsvereinbarung abschließen wollen. Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht bestimmt (Urteil v. 02), dass die speziellen Sehhilfen nicht wie beihilfefähige Leistungen zu sehen sind, sondern im vollen Umfang vom Dienstherrn zu bezahlen sind.
Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss diese ermöglicht werden. Stellt sich hier heraus, dass der Mitarbeiter eine spezielle Sehhilfe (=Bildschirmbrille) für die Arbeit am Bildschirm benötigt, muss diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Die Forderung aus Anhang Teil 4 ArbMedVV, dass spezielle Sehhilfen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (und bezahlt) werden müssen, wird an verschiedenen Stellen untermauert, u. a. in DGUV-I 250-008 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz" sowie in Gerichtsurteilen des ArbG Neumünster (Januar 2000, 4 Ca 1034 b/99), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27. 2. 2003, 2 C 2. 02), LAG Hamm (Urteil v. 29. 10. 1999, 5 Sa 2185/98) und ArbG Frankfurt (5 Ca 2695/02). Wer muss oder soll untersucht werden? Die Untersuchung ist ein Angebot für Beschäftigte mit Bildschirmtätigkeit (Angebotsuntersuchung gem. § 5 i. Bildschirmarbeitsplatzbrille kostenübernahme arbeitgeber formulario de contacto. V. mit Anhang Teil 4 ArbMedVV). Für den Mitarbeiter besteht also kein Zwang zur Teilnahme an der angebotenen Untersuchung.