36: Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist Muster 31. 36: Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist Amtsgericht – Mietabteilung – _____ In dem Räumungsrechtsstreit Müller gegen Eheleute Meyer _____ zeigen wir an, dass wir die Beklagten vertreten. Antrag auf pachter. Namens und in Vollmacht der Beklagten wird der geltend gemachte Klageanspruch auf Räumung anerkannt. In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen, 1) den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist zu gewähren; 2) dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; 3) das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit es vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Begründung: Die Beklagten haben den Räumungsanspruch außergerichtlich bereits anerkannt. Beweis: Schreiben des Beklagten vom _____ Sie haben den Kläger jedoch vergeblich um die Einräumung einer ausreichenden Räumungsfrist gebeten. Die Beklagten haben dies damit begründet, dass es Ihnen trotz intensiver Suche unter Einschaltung des Maklerbüros _____ und dem Schalten eigener Anzeigen noch nicht gelungen ist, eine anderweitige Wohnung zu finden.
Eine Notunterkunft steht nicht zur Verfügung. Beweis: Vorlage der Bescheinigung des Wohnungsamtes der Stadt _____ vom _____ Durch die Zwangsräumung würden die Schuldner obdachlos werden. Der Räumungsschuldner zu 1) ist zwischenzeitlich durch betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden. Aufgrund dieser Situation besteht beim Räumungsschuldner zu 1) ein depressives Syndrom. Er hat bereits einen Selbstmordversuch unternommen und befand sich deshalb in stationärer Behandlung. Beweis: Vorlage des Attestes des Dr. med. Eigentum auf Pachtland - Mietrecht, Wohnungseigentum - frag-einen-anwalt.de. _____ Ausweislich des Attestes ist der Räumungsschuldner weiterhin suizidgefährdet, bis ihm und seiner Familie eine andere Wohnung zur Verfügung steht. Durch die Zwangsräumung besteht eine schwer wiegende Gefahr für Leib und Leben des Räumungsschuldners zu 1), die unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes die Räumung als mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte erscheinen lässt, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem o. a. Urteil einstweilen einzustellen ist, bis es dem Räumungsschuldner gelungen ist, für sich und seine Familie anderweitigen Wohnraum zu finden.