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Kurs: Deutsch für ausländische Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger Alle Übungen öffnen sich in einem neuen Fenster. Achten Sie auf Hinweise eines eventuell vorhandenen Popup-Blockers auf Ihrem Computer. Übung 1 Der Arzt aus der Notaufnahme gibt der Gesundheits- und Krankenpflegerin Anita H. Informationen und ärztliche Anordnungen für eine Patientin. Hören Sie den Text und notieren Sie die Angaben zu folgenden Punkten: Persönliche Angaben Jetzige Beschwerden Medikation Anordnungen Sie können den Text und die Lösung auch hier lesen. Übung 2 Lesen Sie den folgenden Auszug aus der Rahmenberufsordnung für professionell Pflegende (erstellt vom Deutschen Pflegerat e. V., 2004) "[ ….. ] § 2 Aufgaben I. Verband - Deutscher Pflegerat. Professionell Pflegende sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich über die fürdie Berufsausübung geltenden Vorschriften informieren und sie beachten.

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§ 4 Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit Professionell Pflegende in selbständiger Stellung sind im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet, der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Sie schließen im Interesse ihrer Leistungs-empfänger und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Berufshaftpflicht- und gesetzliche Unfallversicherung in angemessener Schadensregulierungshöhe ab. Freiberuflich professionell Pflegende sollen ihre Räumlichkeiten durch ein Schild kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechzeiten angibt. Rahmenberufsordnung für professionell pflegende straffende tagespflege. Ihnen ist jede berufsunwürdige Werbung untersagt. § 5 Verletzung von Berufspflichten Die Aufsicht über die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften liegt bei der jeweiligen Gesundheits-behörde des Landes. Diese kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entziehen. § 6 Verbindlichkeit der Berufsordnung Diese Rahmenberufsordnung für professionell Pflegende wurde am 18. Mai 2004 von der Mitgliederver-sammlung des Deutschen Pflegerates e.

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V. verabschiedet. Sie ist damit für alle Mitgliedsverbände verbindlich. ADS Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e. V. BA Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe BALK Verband Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Pflegepersonen e. Rahmenberufsordnung für professionell pflegende rentner. V. BDH Bund Deutscher Hebammen e. V. BFLK Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e. V. BEKD e. V. DBfK Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe DGF Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e. V. DPV Deutscher Pflegverband VPU Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika e. Deutschland 1 l 2 l 3 l 4 l 5

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§ 1 Geltungsbereich Diese Berufsordnung gilt für - Altenpflegerinnen / Altenpfleger 1) - Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger 1) - Gesundheits- und Krankenpflegerinnen / Gesundheits- und Krankenpfleger 1) die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Beruf ausüben. ___________________________________________________________________ 1) Sie werden im weiteren Text als "professionell Pflegende" bezeichnet. Landespflegeräte - Deutscher Pflegerat. Die zu betreuenden Personen werden als "Pflegeempfänger" § 2 Aufgaben I. Professionell Pflegende sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften informieren und sie beachten. II. Professionell Pflegende üben die Pflege ohne Wertung des Alters, einer Behinderung oder Krankheit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Glaubens, der Hautfarbe, der Kultur, der Nationalität, der politischen Einstellung, der Rasse oder des sozialen Status aus.

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So wirkte er in Arbeitsgruppen des Gesundheitsministeriums, der Gesundheitsministerkonferenz und der Bundesärztekammer mit und wurde in Gremien der Qualitätssicherung berufen. Durch schriftliche Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen, Kontakten zu Parteien im Bundestag und Bundesrat sowie einschlägige Gespräche mit Interessenverbänden wurde der Deutsche Pflegerat öffentlich wahrgenommen.

Präambel Die ethischen Grundsätze der professionell Pflegenden basieren auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das die Unantastbarkeit der Würde des Menschen festlegt. Darüber hinaus gelten die aktuellen wissenschaftlich fachlichen Erkenntnisse sowie die ethischen Regeln der einzelnen Berufsorganisationen und –verbände. Pflege heißt, den Menschen in seiner aktuellen Situation und Befindlichkeit wahrnehmen, vorhandene Ressourcen fördern und unterstützen, die Familie und das soziale, kulturelle und traditionelle Umfeld des Menschen berücksichtigen und in die Pflege einbeziehen sowie gegebenenfalls den Menschen auf seinem Weg zum Tod begleiten. Deutscher Pflegerat e.V. - Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen. Professionell Pflegende - leisten ihren berufsspezifischen Beitrag zum gesellschaftlichen Auftrag zur Gesundheitsfürsorge und Krankheitsverhütung, zur Wiederherstellung von Gesundheit, zur Unterstützung und Hilfeleistung bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen, Gebrechlichkeit und im Sterbeprozess. - ermitteln den Pflegebedarf, führen die Maßnahmen des Pflegeplanes durch und überprüfen die Effektivität des pflegerischen Handelns.