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In verschiedenen Fällen ist der Abschluss eines sog. Forschungs- und Entwicklungsvertrages (FuE-Vertrag) mit einem Drittmittelgeber oder eines Kooperationsvertrages erforderlich. Vertragspartner ist in diesen Fällen in der Regel die Universität. Die Projektleiterin oder der Projektleiter selbst ist nicht für die Universität unterschriftsberechtigt. Fachbereiche, Institute, Wissenschaftliche Zentren, Arbeitsgruppen u. ä. können ebenfalls nicht als Vertragspartner auftreten. Alle FuE-Verträge werden grundsätzlich vor der Unterschrift durch den Präsidenten durch das Dezernat B geprüft. Auftragsforschung vertrag master site. Bitte senden Sie deshalb Ihre Vertragsentwürfe möglichst frühzeitig zur Prüfung an das Dezernat B. Das Dezernat B hat in diesem Zusammenhang entsprechende Vertragsmuster erarbeitet. Bitte prüfen Sie nach Erhalt der Muster, inwieweit das Muster für Ihre Zwecke verwandt werden kann. Tritt die Universität als Vertragspartner auf, so muss die Parteibezeichnung wie folgt lauten: Justus-Liebig-Universität Gießen vertreten durch den Präsidenten Ludwigstraße 23 35390 Gießen Zusätzlich sind die Projektverantwortlichen und das Fachgebiet im Vertrag zu bezeichnen.