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Er ist der Ansicht, die Klage sei als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alt der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorliegens eines anfechtbaren Steuerverwaltungsakts unzulässig. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, noch aus dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014, aaO: In beiden Fällen sei - anders als im vorliegenden Fall - ein bereits durchgeführtes schriftliches Auskunftsersuchen vorhanden gewesen. Eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Schwarz/Pahlke, AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Halbsatz FGO gegen den Inhalt des o. g. Schreibens des Beklagten wäre unzulässig, weil die bloße Androhung der Durchführung eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO gegenüber dem Stpfl. nach der Rechtsprechung des BFH keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 AO beinhaltet: Erst das schriftliche Auskunftsersuchen an einen Dritten stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; … Rätke, in: Klein, AO, § 93 Rz. 65 und 66 sowie Ratschow, in Klein, aaO, § 118 Rz. 42 "Auskunftsverlangen", jeweils m. w. N.

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). Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018 - 9 K 9099/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 313 m. Anm. Tiedchen, Rev. eingelegt - Az. des BFH: X R 37/18). a) Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt nach der Rspr. des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135). Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135, FG Berlin-Brandenburg …, Urteil vom 30. Klein ao 13 auflage 1. August 2018, aaO). Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (vgl. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl 2016, 135).

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Shop Akademie Service & Support Zusammenfassung Das materielle Haftungsrecht ist in der AO (§§ 69 ff. AO), in anderen Steuergesetzen und auch in zivilrechtlichen Gesetzen geregelt. Die vertragliche Haftung ist z. B. geregelt in §§ 414, 765 BGB. Die Haftung nach Steuergesetzen ergibt sich hauptsächlich nach den §§ 69 ff AO. Andere Steuergesetze enthalten ebenfalls Haftungsvorschriften, z. B. § 10b Abs. 4, § 42d, § 44 Abs. 5, § 48a Abs. 3 EStG, § 20 ErbStG, §§ 13c, 25e UStG. Eine gesetzliche Haftung kann sich auch ergeben aus Bestimmungen des Zivilrechts z. B. Captcha - Steuern und Bilanzen. §§ 128, 130, 159, 161, 171, 172, 25 HGB oder §§ 421, 427 BGB. Im Folgenden werden ausschließlich die materiellen Haftungsbestimmungen behandelt, die sich aus der Abgabenordnung ergeben. Hierbei handelt es sich um die Haftungsnormen, die in der Praxis der Finanzverwaltung regelmäßig die größte Bedeutung haben. 1 Haftung der Vertreter und Verfügungsberechtigten Bei der Haftung nach § 69 AO handelt es sich um den für die Praxis vielleicht wichtigsten Haftungstatbestand.

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Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflicht dann, wenn sie Unklarheiten und Zweifelsfragen, die sich bei der Prüfung der Steuererklärungen und der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen (sog. ersichtliche Unklarheiten), nicht nachgeht. [3] Ein Kontrollbedürfnis besteht insbesondere dann, wenn die Angaben in einer Steuererklärung unschlüssig, widersprüchlich oder lückenhaft sind. [4] Andererseits braucht die Finanzbehörde den Steuererklärungen nach st. BFH-Rspr. [5] nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. [6] Rz. 7a Erforderlich ist aber stets, dass die Tatsachen und Beweismittel in der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle bekannt sein müssen. Wissen, das in anderen Bereichen der Finanzverwaltung über den Steuerfall vorhanden ist, wird dem für die Änderung des Steuerbescheids zuständigen Bearbeiter nicht zugerechnet. Aus diesem Grund hindern nach Maßgabe der Weisungen i. S. d. § 88 Abs. Klein ao 13 auflage for sale. 3 und 4 AO die zur Bearbeitung des Steuerfalls ausgelieferten Besteuerungsmerkmale nicht die spätere Änderung des Steuerbescheids.

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