Vom Streitwert zu den Kosten des Rechtsanwalts Zu beachten ist, dass sich aus den Gebührentabellen nicht direkt die Kosten eines Rechtsstreits ablesen lassen. Bei einem Streitwert von 2. 000 € fällt eine Anwaltsgebühr von 150 € und eine Gerichtsgebühr von 86 € an. Hierbei handelt es sich aber um sog. Grundgebühren. Je nachdem, wie viel Arbeitsaufwand bei Rechtsanwälten und beim Gericht entsteht, werden diese Grundgebühren mit einem bestimmten Faktor multipliziert oder fallen mehrfach an. Die einzelnen Regelungen hierzu finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). RVG im Verwaltungsverfahren: Was ist zu beachten? | Besser abrechnen nach RVG - Höhere Anwaltsvergütung für Sie. Beispiel: Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Darlehen von 2. 000 € gegenüber der Bank kündigt, wird die Anwaltsgebühr von 150 € mit dem Faktor 0, 3 multipliziert, so dass der Rechtsanwalt für dieses Schreiben 45 € berechnen kann. Deutlich teurer wird es, wenn der Rechtsanwalt einen Gerichtsprozess führt. Beispiel: Eine Werbeagentur fordert von einem Kunden 2. 000 €. Der Kunde weigert sich zu zahlen. Die Werbeagentur beauftragt einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung.
Das Prozessrisiko Wenn man das Kostenrisiko eines Prozesses überschlägt, sollte man regelmäßig davon ausgehen, dass sich die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Da es in den allermeisten Fällen nicht ratsam ist, sein Anliegen vor Gericht selbst zu vertreten, sollte man wie folgt rechnen: Gerichtskosten + Kosten des eigenen Anwalts + Kosten des gegnerischen Anwalts Gesamtkosten = Prozessrisiko Grundsätzlich gilt, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt. Anwaltskosten – Wikipedia. Hier muss man sich darüber klar sein, dass dies die gesamten durch den Prozess entstandenen Kosten sind. Beispiel: Entscheidet das Gericht, dass die Werbeagentur zu Unrecht 2. 000 € von dem Kunden gefordert hat, muss die Werbeagentur die eigenen Rechtsanwaltskosten tragen, die Kosten des Gerichts sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts. Aus der anwaltlichen Grundgebühr für einen Streitwert von 2. 000 € in Höhe von 150 € und der Grundgebühr des Gerichts in Höhe von 89 € ergeben sich folgende Kosten: Eigener Anwalt Verfahrensgebühr 1, 3 195, 00 € Terminsgebühr 1, 2 180, 00 € Pauschale für Post und Telekommunikation 1, 0 20, 00 € Zwischensumme 395, 00 € MwSt.
Die Begrenzung des Streitwerts auf die bei Klageeinreichung fälligen Rückstände ergibt sich unmittelbar aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 2. Die Erweiterung des Zahlungsantrags wegen der während des Rechtstreits fällig gewordenen Beträge führt zu einem zusätzlichen Wert. Wenn bei wiederkehrenden Leistungen ein bezifferter Leistungsantrag während des Rechtstreits wegen später fällig werdender Beträge erhöht wird, führt dies – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht ohne Weiteres zu einer Streitwerterhöhung. Verlangt ein Kläger von Anfang an die Zahlung wiederkehrender Leistungen in Höhe eines bestimmten monatlichen Betrages, richtet sich der Wert dieses Antrags nach § 9 ZPO. Wenn sodann nach Klageeinreichung fällig werdende Beträge nachträglich beziffert werden, ändert sich der Streitgegenstand nicht. Denn diese nachträglich bezifferten Beträge waren von Anfang an im Antrag auf Zahlung monatlicher Leistungen enthalten. Es spielt für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers keine Rolle, ob nachträglich fällig gewordene Raten ausdrücklich beziffert werden, oder ob diese Raten Teil eines Antrags auf wiederkehrende Leistungen, bei dem lediglich der Monatsbetrag genannt ist, bleiben.
Das Gericht kann sich aber nicht über den eindeutigen Wortsinn der Vorschrift hinwegsetzen (so auch FG Köln, Beschluss vom 26. 02. 2007, 10 KO 1308/06, EFG 2007, 953; siehe auch Enders in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl. 2014, § 45 StBVV Rn. 1; § 23 RVG, Rn. 3; Eberl in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. 2014, KostR, 4. 5. 2). Im Ergebnis existiert daher im Vorverfahren, das von einem Steuerberater betrieben wird, kein Mindeststreitwert (vgl. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20. 06. 2011, 2 KO 3/11, EFG 2011, 2200). Maßgebend ist insoweit – wovon der Erinnerungsführer zutreffend ausgeht – allein § 10 StBVV und der sich im Streitfall hieraus ergebene Streitwert von 292 €. Nach alledem war der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt zu ändern: Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen - Einspruchsstreitwert 292, 00 € - Streitwert im gerichtlichen Verfahren 1. 500, 00 € 1. Vorverfahren - Geschäftsgebühr (StB-Tabelle E; 11, 5/10) 29, 90 € § 40 Abs. 1 - 8 StBVV - Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstleistungen 5, 98 € § 16 StBVV ——————— - Zwischensumme 35, 88 € - 19 v. H. Umsatzsteuer 6, 82 € § 15 StBVV Gesamtbetrag - Vorverfahren 42, 70 € 2.