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[6] Rz. 80 Soweit der Organträger eine kleine KapG/KapCoGes i. S. v. § 267 HGB ist, hat er gem. § 274a Nr. 5 HGB die Vorschriften des § 274 HGB nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls für die temporären Differenzen der Organgesellschaften, auch wenn diese gem. den Größenkriterien nach § 267 HGB ggf. als mittelgroß oder groß einzustufen sind. [7] Allerdings hat der Organträger ggf. Rückstellungen nach § 249 Abs. Latente steuern organschaft ifrs. 1 HGB für passive latente Steuern zu bilden ( § 249 Rz 42). 81 Da bei der Organgesellschaft nach der formalen Betrachtungsweise keine Steuerlatenzen zu bilanzieren sind ( Rz 80), können bei ihr auch keine Abführungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB aus aktiven latenten Steuern auftreten. Allerdings können aus den anderen in § 268 Abs. 8 HGB genannten Fällen (Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen VG des Anlagevermögens, Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen über die AHK hinaus) bei der Organgesellschaft Abführungssperren auftreten, die zum Ausweis eines Jahresüberschusses führen.

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Latente Steuern Organschaft E

PiR Nr. 6 vom 13. 06. 2014 Seite 159 Erfassung von Steuerlatenzen im Organkreis nach IFRS Reflexion ausgewählter praxisrelevanter Fragestellungen Der vorliegende Beitrag widmet sich der Thematik der Steuerabgrenzung in Organkreisen bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen. Von der Pflicht zur Kür: Steuerliche Überleitungsrechnung zur Optimierung der Konzernsteuerquote | Rödl & Partner. Neben der Reflexion der diesbezüglich relevanten Grundkonzeptionen werden vor dem Hintergrund der mangelnden normativen Vorgaben vor allem Lösungsvorschläge hinsichtlich einer sachgerechten Abbildung von Steuerlatenzen innerhalb von Organkreisen aufgezeigt. Dabei werden einzelne Brennpunktthemen – vor allem die Problematik von Steuerumlageverträgen, die Beurteilung der Werthaltigkeit steuerlicher Verlustvorträge und die Zinsschrankenthematik – reflektiert und entsprechende Lösungsansätze für den Praktiker abgeleitet. Kirsch, infoCenter, Latente Steuern (IFRS) NWB JAAAC-45537 Kernaussagen Die Erfassung von Steuerlatenzen in ertragsteuerlichen Organkreisen wird in IAS 12 nicht explizit thematisiert. Insoweit liegt eine Regelungslücke i.

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Bei der Ermittlung des abzuführenden Betrags sind Ausschüttungssperren zu beachten, die nach der Änderung von § 301 AktG durch BilMoG als Abführungssperren greifen. Ungeklärt ist jedoch das Zusammenwirken von Abführungssperre und latenten Steuern, woraus ein erhebliches Steuerrisiko resultieren kann. Werden selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz der Organgesellschaft aktiviert, trifft diese Aktivierung auf ein steuerliches Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Latente steuern organschaft en. Aus diesem Vorgang resultiert eine doppelte Konsequenz, nämlich das Eingreifen einer Abführungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB sowie die Notwendigkeit zur Bildung einer passiven latenten Steuer. Die Problematik ergibt sich aus der Tatsache, dass die beiden Konsequenzen auf unterschiedlichen Ebenen zu berücksichtigen sind.