Lachs Mit Gemüsereis

13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 53 behindert" durch die Wörter "§ 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur... wie folgt gefasst: "Sechstes Kapitel (weggefallen)". 19. Die §§ 53 bis 60a werden aufgehoben. 20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter... 32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "behindert im Sinne von § 53 " durch die Wörter "in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft... Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. 17. 07. 2017 BGBl. 2541, 2019 I S. 162 Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch... § 53 SGB XII Leistungsberechtigte und Aufgabe. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe "( §§ 53 bis 60)" durch die Angabe "(§§ 53 bis 60a)" ersetzt. b) In... a) In Nummer 4 wird die Angabe "(§§ 53 bis 60)" durch die Angabe "( §§ 53 bis 60a)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe "(§§ 61 bis... "§ 57 Persönliches Budget Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen... Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G.

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53 Sgb Xii Alte Fassung Hotel

(1) 1 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. 2 Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 53 sgb xii alte fassung hotel. (2) 1 Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 2 Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) 1 Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

53 Sgb Xii Alte Fassung Van

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 53 sgb xii alte fassung de. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

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2 Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. ← frühere Fassung von § 54 (heute geltende Fassung) ← vorherige Änderung durch Artikel 13 nächste Änderung durch Artikel 13 → Link zu dieser Seite:

2 Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) 1 Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. 2 Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.