Zur wiederkehrenden AwSV-Prüfung wird im Rahmen eines Vor-Ort-Termins eine Begehung des Fass- und Gebindelagers durchgeführt. Hierbei umfasst die sog. Ordnungsprüfung die Auswertung und Prüfung der vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen und Nachweise, insbesondere: Genehmigungen / Zulassungen Letzter VAwS/AwSV-Prüfbericht Dichtheits- / Beständigkeitsnachweise Nachweis Rückhaltevolumen für Produkt und ggf. Löschwasser AwSV-Anlagendokumentation AwSV-Betriebsanweisung / Merkblatt Ggf. zusätzliche Nachweise wegen besonderer Standorteigenschaften (Wasserschutz-, Überschwemmungs- oder Erdbebengebiet) Die sog. technische Prüfung des Lagers umfasst: Prüfung der Übereinstimmung des Lagers mit den o. g. Vorgaben sowie der AwSV Prüfung der Anlagenteile der primären Sicherheit (Fässer und Gebinde, ggf. § 31 AwSV - Einzelnorm. Regalsysteme) auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit Prüfung der Anlagenteile der sekundären Sicherheit (z. B. Auffangwannen, Ablaufflächen, Tiefpunkte) auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit Falls vorhanden: Prüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen, z. Leckageerkennungssysteme, Löschwasserrückhalteeinrichtungen Unverzüglich nach der AwSV-Prüfung wird vom Sachverständigen ein Prüfbericht erstellt und das Original an den Betreiber sowie eine Durchschrift an die zuständige Behörde versandt.
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Ja, aber in der Regel unabhängig von der WGK, sondern abhängig von der Lagermenge bzw. der Menge die bei einer Havarie bis zum Wirken von Gegenmaßnahmen austreten kann. Weiterhin gibt es dann noch die Unterscheidung zwischen einer Anlage und einem Fass- und Gebindelager. Diverse Ausnahmen (z. Heizölverbraucheranlagen) und Sonderregelungen sind auch erwähnt. Ohne allerdings die konkrete Konstellation zu kennen, kann man hier im Forum auch keine entsprechende Antwort liefern. Ein WGK Fachbetrieb benötigt z. keine Auffangwanne, wenn er keine entsprechende Stoffe lagert. Er benötigt aber eine Auffangwanne, wenn er mehr als 0, 22m³ lagert. § 31 AwSV Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager Verordnung über Anlagen zum Umgang mit. Sollte er in einem Schutzgebiet liegen benötigt er die Auffangwanne evt. auch schon bei geringerem Volumen. Was die Eignungsfeststellung angeht kannst Du selbst in §41 AwSV nachlesen. ANZEIGE