Lachs Mit Gemüsereis

Hierunter versteht man alle vom üblichen Zustand vergleichbarer Objekte abweichenden individuellen Eigenschaften des Bewertungsobjekts (z. Abweichungen vom normalen baulichen Zustand, insbesondere Baumängel und Bauschäden, oder Abweichungen von der nachhaltig erzielbaren Miete). Auch die Außenanlagen können den Wert beeinflussen und müssen vom Gutachter berücksichtigt werden. Außenanlagen sind außerhalb der Gebäude befindliche mit dem Grundstück festverbundene bauliche Anlagen (insb. Ver- und Entsorgungsanlagen von der Gebäudeaußenwand bis zur Grundstücksgrenze, Einfriedungen, Wegebefestigungen) und nicht bauliche Anlagen (insb. Gartenanlagen). Zu guter letzt muss im Verkehrswertgutachten der allgemeine Markt berücksichtigt werden. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale. Zur Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertV "sollen" nach § 14 Abs. 1 ImmoWertV die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte abgeleiteten Sachwertfaktoren herangezogen werden. Dabei ist vorrangig der vom örtlichen Gutachterausschuss für die jeweilige Grundstücksart abgeleitete Sachwertfaktor heranzuziehen.

Besondere Objektspezifische Grundstücksmerkmale

in der Literatur zu lesen ist. Fazit Betrachtet man die einzelnen Aspekte, dürfte die Vorgehensweise, besondere (Betriebs-)Einrichtungen als Zu- oder Abschläge bei der Ermittlung der Herstellungskosten anzusetzen, die sinnvollere und zudem ImmoWertV-konformere sein. Ob die Zuschläge in Form einer differenzierten Herstellungskostenermittlung oder einer Zeitwertschätzung erfolgen sollen, wird weder in einer Verordnung noch in einer Richtlinie konkretisiert. Dies liegt – sinnvollerweise – im sachverständigen Ermessen. Zuletzt ist eine Verkehrswertermittlung aber immer die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls, der je nach individueller Situation eine von der Regel abweichende Vorgehensweise begründen kann.

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