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Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. Compass | Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug. 3 SGB XI bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst (z. B. Sozialstation) oder eine anerkannte neutrale unabhängige Beratungsstelle abzurufen. Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
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Ist die Beratungsperson der Meinung, dass der Pflegebedürftige in einen zu geringen Pflegegrad eingeteilt ist, wird dies ebenfalls im Bericht vermerkt. Unter Umständen kann dadurch eine Höherstufung in einen anderen Pflegegrad erfolgen. Dazu wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) hinzugezogen, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass veranlasst wird, dass über das Amtsgericht ein Betreuer bestellt wird. Nachweis über einen beratungsbesuch nach 37 abs 3 sgb xin. Dies kann zum Beispiel dann eintreten, wenn die Beratungsperson davon überzeugt ist, dass die Pflegeperson in Teilen oder ganz mit der Pflege überfordert ist. Besteht Grund zur Annahme von häuslicher Gewalt oder einer Verwahrlosung, muss die Gesundheitsbehörde eingeschaltet werden. (Quelle:)

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