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Shop Akademie Service & Support 3. 1 Beförderungsleistungen Führt der Unternehmer eine Beförderungsleistung oder eine damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistung (z. B. Beladen, Entladen, Umschlagen, Verpacken oder ähnliche Leistungen) aus, ergibt sich der Ort der sonstigen Leistung abhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt worden ist und um welche Art von Beförderungsleistung es sich handelt. Dabei können sich die folgenden Möglichkeiten ergeben: Bei einer Personenbeförderungsleistung bestimmt sich der Ort der Beförderungsleistung nach den Grundsätzen des § 3b Abs. 1 UStG. Die Leistung ist entsprechend der Beförderungsstrecke – mit jedem gefahrenen Kilometer – ausgeführt. Bei einer Güterbeförderungsleistung oder einer mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.

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Das bedeutet, der Ort der Leistung ist dort anzusehen, wo sich das Grundstück/Hotel befindet. Das hierzu auch Beherbergungsumsätze zählen, ergibt sich aus § 3a Abs. 3 Nr. 1a, welcher sich auf Leistungen gemäß § 4 Nr. 12 bezieht, hierin sind sowohl lang- als auch kurzfristige (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG) Vermietungsleistungen erwähnt. Demnach sind auch die grundsätzlich nicht steuerfreien Umsätze der kurzfristigen Beherbergung nicht steuerbar, da Ort der Leistung sich im Drittland/Ausland befindet. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle). Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG liegt der Ort der Leistung dort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Frühstück und HP werden im Hotel im Zielgebiet geleistet. Betreuungsleistungen/Reiseleiter durch angestellte Reiseleiter sind steuerbar, soweit der Ort, von dem aus der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt, oder die Betriebsstätte, von der die Reiseleistung erbracht wird, im Inland liegt.

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Nach § 3a Abs. 6 UStG wird der Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, abschließend aufgeführten Leistungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine die Leistung erbringende Betriebsstätte unterhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Diese Regelung betrifft insbesondere die folgenden Leistungen: Eine kurzfristige oder langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–10 UStG aufgeführte sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation oder eine Rundfunk- und Fernsehdienstleistung. Nach § 3a Abs. 7 UStG wird der Ort der kurzfristigen Vermietung bestimmter Fahrzeuge (Schienenfahrzeuge, Kraftomnibusse oder ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmte Straßenfahrzeuge) an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das Fahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird.

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1. 2010 waren die Rechtsvorschriften zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung in mehreren Schritten unionseinheitlich ausgestaltet worden (sog. "Mehrwertsteuerpaket"). Die Maßnahmen waren 2015 abgeschlossen und 2019 durch eine Bagatellregelung nachjustiert worden. Präzisierungen erfolgten noch durch die MwStSystRL-DVO. [1] Eine sonstige Leistung kann nur dann im Inland steuerbar sein, wenn der Ort dieser sonstigen Leistung nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Inland liegt. Bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung ist unbedingt die systematische Prüfungsreihenfolge zu beachten. Wenn eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerpflichtig ausgeführt wird, kann der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer nach § 13b UStG werden. [2] Dabei ist zu unterscheiden, nach welcher Rechtsvorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, da sich abhängig von der jeweiligen Rechtsvorschrift für den leistenden Unternehmer oder den Leistungsempfänger unterschiedliche Meldeverpflichtungen sowie auch unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerentstehung ergeben.

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B. Leistungen eines Architekten oder eines Fachingenieurs, Ausführung von Reparaturleistungen, soweit kein Material verwendet wird, das als Hauptstoff anzusehen ist [4] sowie Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen und deren wesentlichen Bestandteilen. Leistungsort bei Leistungen eines Architekten Der polnische Architekt A erbringt für einen deutschen Baumarkt eine Planungsleistung für einen in Frankfurt/Oder zu errichtenden Baumarkt. A erbringt diese Planungsleistung ausschließlich in seinem polnischen Büro. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG dort, wo das Gru... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

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B. hoheitlich und unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts) oder die insgesamt nicht unternehmerisch tätig ist, wenn ihr eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Dies betrifft insbesondere staatliche oder halbstaatliche Organisationen oder Hoheitsbetriebe. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch [2] tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung nicht darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird [3], die Leistungen gelten immer als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. [4] Dies gilt auch stets für Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder. Ausnahme bei Leistungsbezug für den privaten Bedarf des Personals § 3a Abs. 2 UStG ist bei einem Leistungsbezug durch eine juristische Person aber dann nicht anwendbar, wenn Leistungen für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bezogen werden. Wird die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der die Leistung empfangenden Betriebsstätte maßgebend.

Shop Akademie Service & Support Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Der Grundstücksbegriff bestimmt sich dabei nicht nach nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern ist unionsrechtlich auszulegen. [1] Grundstücke i. S. d. Regelung sind: ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann, jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann, jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z. B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge, Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.