Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen. Dabei muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, § 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Findet ein Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums statt, braucht der Vermieter zu diesem Zeitpunkt aber keine Teilabrechnung zu erteilen, § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB. Wie die Abrechnung beim Mieterwechsel funktioniert und worauf es ankommt, ist in diesem Artikel für Sie zusammengestellt. Inhalt: Teilabrechnung der Betriebskosten bei Mieterwechsel Teilabrechnung: Das ist die Ausgangslage 1. Leerstand fällt dem Vermieter zur Last 2. Beim Mieterwechsel muss eine Zwischenablesung erfolgen 3. Zwischenablesung ja, vorzeitige Teilabrechnung nein 4. So funktioniert die Teilabrechnung 5. Teilabrechnung des Anteils der verbrauchsabhängigen Kosten 6. Teilabrechnung des Anteils der verbrauchsunabhängigen Kosten 7.
Wer die Kosten der Zwischenablesung (auch Nutzerwechselgebühr genannt) zu tragen hat, ist gesetzlich nicht geregelt, so dass es zwischen Vermieter und Mieter darüber lange Zeit zu Unstimmigkeiten kam. Ende des Jahres 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dann aber für Klarheit gesorgt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sind die Kosten der Zwischenablesung keine umlagefähigen Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten. Diese sind vom Vermieter zu tragen, sofern nicht anderweitige vertragliche Regelungen bestehen. Begründet hat das höchste deutsche Zivilgericht dies damit, dass gesetzlich nicht geregelte Kosten nach § 535 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich dem Vermieter zur Last fallen. Zudem erfordern umlagefähige Betriebskosten, dass sie durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Kosten der Zwischenablesung fallen aber nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern nur einmal anlässlich des Mieterauszugs an (BGH, Urteil vom 14.