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Denn derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dieser müsse die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beseitigen. Nach § 910 BGB habe der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass herüberhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf die Beschneidung von 50% der nadelnden Äste gehabt. Denn den Nadelbefall habe er nach § 906 BGB zu dulden gehabt. Denn entweder habe es sich dabei um eine unwesentliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 BGB) bzw. um eine wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 BGB) gehandelt. Zudem habe kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine jährliche Laubrente von 1. 000 € bestanden, so das Landgericht weiter. Denn es habe keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung vorgelegen. Ein Nadelbefall müsse in einem nachbarschaftlichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden.

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Hiervon ist das Gericht im Entscheidungsfall aufgrund eines Sachverständigengutachtens ausgegangen. Unerhebliche Beeinträchtigung bei Zweigüberwuchs Hinsichtlich des Überwuchses von Zweigen enthält das NRG keine Vorschriften; insoweit gilt § 910 BGB. Im Rahmen dieser Vorschrift genügt jede Beeinträchtung; allerdings sind auch hier unerhebliche Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen. Erhebliche Beeinträchtigung In Betracht kommt insbesondere eine durch den Überwuchs verursachte Beschattung des Grundstücks oder eine Beeinträchtigung durch abfallende Nadeln. Beides hat das Gericht aufgrund der tatsächlichen Umstände verneint. OLG Karlsruhe, Urteil v. 27. 5. 2014, 12 U 168/13, GE 2015 S. 253 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

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Erst wenn der Nachbar nicht auf die von Ihnen gesetzte Frist reagiert, haben Sie das Recht, sich der Zweige zu entledigen. Dies dürfen sie Ihrem Nachbarn laut §1004 BGB sogar in Rechnung stellen - vorausgesetzt der Baum oder Strauch wurde fachgerecht zurückgeschnitten. Ansonsten kann der Baumeigentümer Schadensersatz von Ihnen verlangen. Gleiches gilt auch für Wurzeln, die ins Erdreich Ihres Grundstückes hineinwachsen. Bei der Fristsetzung müssen Sie auch darauf achten, dass die üblichen vier bis sechs Wochen nicht immer greifen. Sie können beispielsweise nicht von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er die Äste zu einem Zeitpunkt stutzt, an dem es dem Baum schaden könnte. Prüfen Sie die Beeinträchtigung durch überhängende Äste Die oben genannte Regelung tritt erst in Kraft, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks durch den Überhang vorliegt. Dies kann oft erst durch einen vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen geprüft werden. "Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 BGB, Abs. 2)".

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Genehmigungspflicht für Rückschnitt oder Fällen prüfen Zu beachten ist allerdings, dass der Rückschnitt (oder das Fällen) von Bäumen in der Regel eine behördliche Genehmigung voraussetzt. Dieses Erfordernis gilt unabhängig von den Ansprüchen des Eigentümers nach den §§ 1004, 910 BGB. Aus diesem Grund ergeht eine gerichtliche Entscheidung stets "unter dem Vorbehalt der Erteilung einer behördlichen Genehmigung bzw. der Bestätigung der Genehmigungsfreiheit durch die zuständige Behörde". Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17. 8. 2015, 5 U 109/13, NZM 2015 S. 798 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Dort heißt es: "Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. " Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen der Grenzbepflanzung sind häufig vermeidbar. So sollte jeder Nachbar bereits bei der Anpflanzung der Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück einen entsprechenden Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Welche Mindestabstände einzuhalten sind, ist im saarländischen Nachbarschaftsgesetz Ist ein Baum oder ein Strauch entgegen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzt, so kann der betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen. Allerdings ist eine Verjährungsfrist zu beachten. 5 Jahre nach dem Anpflanzungszeitpunkt kann die Beseitigung des Baumes oder des Strauchs nicht mehr verlangt werden.