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II. Der Anspruch aus § 832 690 Prüfungsschema Hier klicken zum Ausklappen I. Anspruchsentstehung 1. Aufsichtsbedürftigkeit 2. Aufsichtspflichtige Person 3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigen 4. Rechtswidrigkeit 5. Keine Exkulpation durch Aufsichtspflichtigen 6. Ersatzfähiger Schaden 7. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. Rechtsvernichtende Einwendungen III. Durchsetzbarkeit 691 Strukturell mit dem gerade besprochenen § 831 sehr verwandt ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832. Auch hier muss der zu Beaufsichtigende (also im Hauptanwendungsfall des § 832) einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Der Aufsichtspflichtige haftet genauso wie der Geschäftsherr beim Verrichtungsgehilfen aus wegen vermuteten Verschuldens und kann sich genauso wie dieser exkulpieren. a) Aufsichtsbedürftigkeit 692 Die Person, die den "eigentlichen" Schaden verursacht hat, muss der Aufsicht bedürfen. § 838 BGB - Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen - dejure.org. Hierbei ist zwischen Minderjährigen und Volljährigen zu unterscheiden: Minderjährige bedürfen immer der Aufsicht.

  1. § 838 BGB - Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen - dejure.org

§ 838 Bgb - Haftung Des Gebäudeunterhaltungspflichtigen - Dejure.Org

12. 1983 - 9 U 49/83]), Jagdhochsitz (Stuttg VersR 77, 384), auch Kunst am Bau (Reimann/Keller ZfIR 19, 817, 821), nicht hingegen Erdmassen (RGZ 60, 138, 139 f; BGH NJW 61, 1670, 1672 [BGH 30. 05. 1961 - VI ZR 310/56]) oder auf einem Grundstück abgestellte Baumaterialien (BGH VersR 58, 488, 489). Weitere Bsp insb bei Staud/Bernau § 836 Rz 25. 2. Einsturz oder Ablösung von Teilen. Rn 4 Einsturz ist der vollständige Zusammenbruch des Gebäudes oder Werkes (RGZ 97, 112, 114). Ablösung ist die Trennung oder Lockerung eines Teils vom iÜ unversehrt bleibenden Werk (RGZ 133, 1, 6; BGH VersR 61, 806, 808; München NJW-RR 95, 540, 541 [OLG München 09. 1994 - 21 U 305/94]); sie ist abzugrenzen von Abbruch oder missbräuchlicher Entfernung (Celle VersR 91, 1382, 1383 [OLG Celle 20. 1991 - 9 U 235/89]). Teile des Gebäudes oder Werkes sind Sachen, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind oder mit diesem in einem so festen baulichen Zusammenhang stehen, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt (RGZ 107, 337, 339; BGH NJW 85, 2588); es muss sich nicht um wesentliche Bestandteile iSd § 93 handeln (RGZ 107, 337, 339; BGH NJW 61, 1670, 1672 [BGH 30.

Der Handelnde muß wissen, daß ein Schaden eintritt, und er muß diesen wollen bzw Inkaufnehmen. Allerdings braucht der Vorsatz nur einen Schaden von der Art des eingetretenen zu umfassen. Nicht erforderlich ist, daß er sich auf den Schadensverlauf im einzelnen und den Umfang des Schadens erstreckt. Ermittlung des Schadens und Rechtsfolge Im Rahmen der deliktischen Haftung ist das negative Interesse ersatzfähig, nicht das positive. Anspruchskürzendes Mitverschulden, 254 BGB