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BAG, Pressemitteilung vom 16. 03. 2022 zum Beschluss 7 ABR 29/20 vom 16. 2022 Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl war unwirksam. Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. BR-Forum: Aufbewahrung Briefwahlumschläge bis zur Wahl | W.A.F.. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten und u. a. geltend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen.

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Das bedeutet, dass der gewählte Betriebsrat zunächst handlungsfähig ist und wirksame Beschlüsse fassen kann. Bei einer Nichtigkeit gilt der Betriebsrat hingegen als von Anfang an nicht gewählt und konnte daher auch nie rechtlich wirksam handeln. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur bei erheblichen Regelverstößen anzunehmen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Grundsätze von ordnungsgemäßen Wahlen derart grob verstoßen wird, dass nicht einmal der Anschein einer rechtmäßigen Wahl entsteht. Ein Beispiel ist die "Wahl" eines Betriebsrates durch lautes Klatschen der Arbeitnehmer auf der Betriebsversammlung. Für die Anfechtbarkeit gelten die folgenden Voraussetzungen: Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit, Wahlverfahren Keine Berichtigung des Verstoßes (oder Berichtigung unmöglich) Wahlergebnis konnte durch den Verstoß geändert oder beeinflusst werden Anfechtungsberechtigt sind: Mindestens drei Arbeitnehmer Arbeitgeber Im Betrieb vertretene Gewerkschaften Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bleiben diesen Personen zwei Wochen für die Anfechtung.

So kann etwa aus der Wählerliste entnommen werden, welche Arbeitnehmer gewählt haben und welche Arbeitnehmer der Wahl ferngeblieben sind. Auch Schreiben von Arbeitnehmern an den Wahlvorstand könnten Rückschlüsse auf deren Wahlverhalten erlauben. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen sein Begehren besonders zu begründen. Dem Arbeitgeber wird in solche Dokumente nur Einsicht gewährt werden können und müssen, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Die Unterlagen werden in der konstituierenden Sitzung an den neu gewählten Betriebsrat übergeben. Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen werden vom Wahlvorstand oder – soweit er sich bereits konstituiert hat – vom neu gewählten Betriebsrat mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Nach Ablauf eines Monats ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind sie ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, dass die Wahl angefochten wird. Alle anderen Unterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats aufbewahrt.