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Mit den zugehörigen Ordnungen und Kirchengesetzen finden Sie die Rechtsgrundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts auf einen Blick. Übersichtliches intuitives Design bietet deutliche bessere Bedienbarkeit. Avr caritas stufenaufstieg anlage 3 in 1. Fortlaufende Weiterentwicklungen gewährleistet regelmäßig neue oder verbesserte Zusatzfunktionen, wie den weiterentwickelten Gehaltsrechnern etc. Kostenlos für alle Abonnent*innen Alle Abonnentinnen und Abonnenten haben Zugriff auf unsere Online-Gehaltsrechner und kostenlosen AVR-Zusatzmaterialien Caritas-Gehaltsrechner Personalkostenrechner für Dienstgeber Musterdienstverträge Gehaltstabellen etc.

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2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Avr caritas stufenaufstieg anlage 3 2. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. (4) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

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3 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 4 Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Satz 1: An die Stelle der Entgeltgruppen 2 bis 14 treten die Entgeltgruppen 2 bis 15. Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 17 Abs. 4 Satz 3: – aufgehoben- (4a) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Grundlagenmaterialien zum kirchlich-caritativen Arbeitsrecht und zur AVR-Caritas. 2 Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. 2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung. Avr caritas stufenaufstieg anlage 3 for sale. (3) 1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 und des § 16 (VKA) Abs. 3 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.