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Das folgende Muster kombiniert den Zahlungsanspruch hinsichtlich rückständiger Mieten mit dem Anspruch auf Räumung nach einem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mietverhältnis. Des Weiteren beinhaltet es einen Antrag auf Leistung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts. Musterschreiben: Räumungsklage mit Zahlungsklage Amtsgericht Düsseldorf Werdener Straße 1 40227 Düsseldorf Klage der Frau Martina May, Mohrenstraße 9, 40589 Düsseldorf – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Klein, Königsallee 240, 40215 Düsseldorf gegen Frau Michaela Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf Herrn Herbert Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf – Beklagte – wegen Räumung und Herausgabe von Wohnraum, Zahlung, künftiger Nutzungsentschädigung Gegenstandswert Räumung: 6. 720, 00 EUR (12 x 560, 00 EUR) Gegenstandswert Zahlung: 1. 220, 00 EUR Gegenstandswert künftige Nutzungsentschädigung: 3. 3. 60, 00 EUR (6 x 560, 00 EUR) Hiermit zeige ich unter Vorlage beigefügter Originalvollmacht die Vertretung der Klägerin an.

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(IP) Inwieweit ein Räumungsurteil in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beseitigung von Aufbauten und Anlagen verpflichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. "Grundsätzlich wird eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zu beseitigen, vom Antrag auf Räumung und Herausgabe nicht umfasst. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagten zur Beseitigung von Gebäuden und Anlagen materiellrechtlich überhaupt verpflichtet sind. Der Urteilsausspruch lässt jedenfalls nicht erkennen, welche dieser Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind und infolgedessen von einer etwaigen Ermächtigung nach § 887 ZPO erfasst sein könnten. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären, während das Zwangsvollstreckungsverfahren hierfür nicht zur Verfügung steht". Nachdem die Beklagten im betreffenden Verfahren mit dem Pachtzins für ein Flurstück in Verzug geraten waren, wurde ihnen vom Kläger fristlos gekündigt.

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21. 08. 2014 ·Fachbeitrag ·Herausgabeanspruch von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf Sachverhalt Die Kläger hatten ihre Wohnung an den Lebensgefährten der Beklagten vermietet. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung zur Räumung und Herausgabe blieb die Beklagte weiter in der Wohnung. Die Kläger verklagten sie daraufhin auf Herausgabe der Wohnung. Gegen die Beklagte erging ein VU. Auf dieser Grundlage räumten die Kläger die Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung. Nach Einspruch gegen das VU erklärten die Kläger wegen der erfolgten Räumung einseitig die Erledigung der Hauptsache. Während das AG die Klage unter Aufhebung des VU abwies, stellte das Berufungsgericht fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kläger nahmen im Revisionsverfahren von ihrer Erledigungserklärung Abstand. Der BGH weist die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass unter Abänderung des Schlussurteils des AG dessen VU aufrechterhalten wird. Entscheidungsgründe/Praxishinweis Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Folgen die Zwangsräumung einer Wohnung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Herausgabeanspruchs für das weitere Verfahren hat.

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Dabei sind die Interessen des Mieters und des Vermieters zu berücksichtigen. Für den Mieter stellt die Räumungsfrist eine Zeit dar, die ihn vor Wohnungslosigkeit schützen soll. In dieser Zeit muss er sich verstärkt um eine Ersatzwohnung kümmern. Die Räumungsfrist kann unter Umständen verlängert werden, darf jedoch nach den gesetzlichen Regeln insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen, § 721 Abs. 5 ZPO. Bei drohender Obdachlosigkeit oder in Extremfällen wie drohender Lebensgefahr ist eine Zwangsräumung nach Ablauf der Räumungsfrist unzulässig (BVerfG WUM 2014, 174). Die vertraglichen Pflichten des Mieters, insbesondere die Pflicht zur Zahlung der Miete, bestehen während der Räumungsfrist weiter. Zahlt der Mieter die Miete nicht, so ist eine Räumungsfrist dem Vermieter nicht zumutbar. Bei einem befristeten Mietvertrag ist eine Räumungsfrist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit grundsätzlich nicht möglich. Die Zwangsräumung einer Wohnung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, § 885 ZPO.

Setzt der Vermieter dem Mieter eine über das Ende der Mietzeit hinausgehende Frist, beispielsweise zur Vornahme von Reparaturen, so steht im der Entschädigungsanspruch nicht zu. Es kann in diesem Fall jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 564 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bestehen. Dies beispielsweise, wenn ein Nachmieter erst verspätet in die Wohnung einziehen kann. Hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Entschädigungszahlung oder der Schadensersatzansprüche wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Räumung Der Vermieter kann den Mieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses auf Räumung der Wohnung verklagen, wenn eine freiwillige Räumung nicht erfolgt. Dem Mieter kann nach der ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietvertrages eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Diese Räumungsfrist beträgt häufig 3 Monate, orientiert sich jedoch auch an der Situation des Wohnungsmarkts in der jeweiligen Gegend. Ob eine Räumungsfrist gewährt wird und wie lange diese ist, steht im Ermessen des entscheidenden Gerichts.