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Die Betriebsparteien verstoßen damit nicht gegen den von ihnen zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die mit dieser Regelung verbundene Ungleichbehandlung ist jedenfalls des halb sachlich gerechtfertigt, weil die Betriebsparteien typisierend annehmen dürfen, dass der "vorzeitig" selbst kündigende Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung keine oder geringere Nachteile als die anderen Arbeitnehmer erfährt. Mitbestimmung und mitwirkung des betriebsrates duden. Dem steht nicht ent gegen, dass auch Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirt schaftliche Nachteile erleiden können. Es liegt im Ermessen der Betriebsparteien, in wieweit sie diese Nachteile ausgleichen wollen.

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Es handelt sich dabei um eine Art Schiedsgericht, welches durch seinen Spruch den Inhalt der Vereinbarung festlegen kann. Sie besteht aus einer paritätischen Besetzung durch die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellten Beisitzer und einem unparteiischen Vorsitzenden. Beteiligungsbefugnisse, die nicht der Zustimmung des Betriebsrates unterliegen, werden als Mitwirkungsrechte bezeichnet. » IV. Beteiligungsrechte: Mitbestimmung und Mitwirkung. Hierunter fallen etwa Informations-, Vorschlags-, Anhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates. 2. Sachgebiete der Beteiligung Einzelne Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sollen im Folgenden anhand konkreter Sachgebiete dargestellt werden. Zur Erfüllung seiner in § 80 BetrVG geregelten allgemeinen Aufgaben verfügt der Betriebsrat zunächst über ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber. Erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen dagegen in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG. Diese reichen von Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb bis hin zur Mitbestimmung bei der Festsetzung von betrieblicher Lohngestaltung.

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Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs über die Betriebsänderung verhandeln. Mitbestimmung und mitwirkung des betriebsrates betrvg. Ziel ist der Abschluss eines Interessenausgleichs oder/und eines Sozialplanes. Der Sozialplan ist im Zweifel auch über die Einigungsstelle erzwingbar. Besteht die geplante Betriebsänderung lediglich in der Entlassung von Arbeitnehmern, so ist ein Sozialplan nur bei der Entlassung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Verhältnis zur gesamten Arbeitnehmerzahl erzwingbar (§ 112a BetrVG). Kommt ein Sozialplan zu Stande, hat der einzelne Arbeitnehmer aus diesem Sozialplan einen Anspruch auf eine darin ausgehandelte Abfindung sowie auf eventuelle andere Leistungen des Arbeitgebers.

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In diesem Fall entscheidet die Einigungsstelle und ersetzt damit die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Deshalb wird die Mitbestimmung in den sozialen Angelegenheiten als erzwingbare (obligatorische) Mitbestimmung bezeichnet. Dieser Paragraph stellt den Kernbereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats dar. Deshalb sollten Sie hier auch als Ersatzmitglied unbedingt gut informiert sein. Initiativrecht: Der Betriebsrat kann den ersten Schritt machen Der Betriebsrat hat aber in den sozialen Angelegenheiten im Rahmen des § 87 Abs. Mitbestimmung und mitwirkung des betriebsrates pdf. 1 Nr. 1-13 BetrVG nicht nur ein Vetorecht gegen beabsichtigte Maßnahmen des Arbeitgebers. Der Betriebsrat kann in diesen Angelegenheiten auch von sich aus auf den Arbeitgeber zugehen. Dieses sogenannte Initiativrecht bezieht sich dabei sowohl auf bestehende Regelungen, als auch auf bisher ungeregelte Bereiche. Vielleicht haben Sie es als Ersatzmitglied schon einmal erlebt: In einer Betriebsratssitzung entsteht ein Vorschlag, der die Arbeitsbedingungen der Belegschaft verbessern soll.

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Das Problem ist allerdings, dass diese Kriterien zwar verbindlich, aber eben auch extrem auslegungsfähig sind. "Räumliche", "zeitliche" und "fachliche" Nähe sind nun wesentliche Kriterien dafür, wer Sicherheitsbeauftragter werden soll. Die "im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation" lassen ebenso einigen Raum für Interpretation. 1. Mitwirkung • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. 2 Folgen der Neuregelung Die erforderliche Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird durch diese Regelung zunehmen, ohne dass die Bereitschaft der Mitarbeiter wachsen wird, dieses Amt übernehmen zu wollen. Und mag "räumlich, zeitlich und fachlich" noch eingrenzbar sein – wie nahe ist denn die erforderliche "Nähe"? Das Kriterium "im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren" ist so dehnbar wie es dieses bereits in § 22 SGB VII war. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragen wird durch die Unfallversicherungsträger damit überprüfbarer, weniger, was die Zahl dieser angeht, als im Hinblick darauf, wie sinnvoll es war, bestimmte Personen zu beauftragen.

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Zusammenfassung Mit der im Laufe des Jahres 2014 bei den Berufsgenossenschaften umgesetzten DGUV-V 1 haben diese nun die bislang recht formalisierte Bestellung der Zahl der zu berufenden Sicherheitsbeauftragten ( § 22 Abs. 1 SGB VII) durch weitere Kriterien ergänzt ( § 20 Abs. 1 DGUV-V 1). Während der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dabei bislang nur von einer "Beteiligung des Betriebsrats" gesprochen hat, die derzeit weit überwiegend im Sinne von "Mitwirkung" als dem schwächeren Recht gegenüber der "Mitbestimmung" ausgelegt wird, geben die neu formulierten Kriterien nun Anlass dazu, den Beteiligungsprozess des Betriebsrats neu zu definieren. 1 Die Neuregelung in § 20 DGUV-V 1 und deren Folgen 1. 1 Gegenstand der Neuregelung Nach § 22 Abs. Rechtsanwaltskanzlei Anwalt Hamburg Berlin Bremen Lübeck Hannover. 1 Satz SGB VII sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.

Dies hat der Erste Senat in einem Urteil vom 18. Mai 2010 (- 1 AZR 187/09 -) entschieden. Im Streitfall enthielt die freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung eine Stichtagsregelung, nach der nur die Arbeitnehmer ein Angebot auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung erhielten, die bei Inkrafttreten der Vereinbarung noch keinen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten. Diese Differenzierung verstieß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Gesamtbetriebsvereinbarung unterlag nicht den für Sozialpläne aus § 112 Abs. 1 BetrVG folgenden Regelungsbeschränkungen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2008 – 1 AZR 1004/06 -). Die Betriebsparteien können in der freiwilligen Betriebsvereinbarung Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Vertragsbeendigungen zu verwirklichen. In Anbetracht dieser Anreizfunktion durften sie auch diejenigen Arbeitnehmer ausschließen, die zur einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keines weiteren Anreizes mehr bedurften.