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voraus, daß der Täter - ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre - nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite seiner Handlungen einzusehen und bzw. oder nach dieser Einsicht zu handeln, daß ihm also die Diskretions- und die Dispositionsfähigkeit oder wenigstens eine von beiden Fähigkeiten (verbo 'oder' im § 11 StGB. am Ende) fehlt. Eine bloße Trübung und Herabsetzung des Bewußtseins bei Tatbegehung genügen folglich nicht. Diskretions-/Dispositionsfähigkeit. Das Erstgericht beurteilte ungeachtet des beträchtlichen Alkoholkonsums des Angeklagten (am Tag und Vortag der Tat) dessen Zustand mit Rücksicht auf das festgestellte ungetrübte Erinnerungsvermögen an alle wesentlichen Tatumstände und das nicht beeinträchtigte Wahrnehmungsvermögen bei Verübung der Tat rechtsrichtig als einen solchen voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Gerade die angeführten Feststellungen über Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens lassen nämlich (auch in rechtlicher Hinsicht) den Schluß zu, das Bewußtsein des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei trotz einer nicht unbeträchtlichen Berauschung nicht so tiefgreifend gestört gewesen, daß er sich außer Stande befunden hätte, das Unrecht der von ihm in diesem Zustand begangenen (Raub-)Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

  1. Diskretions-/Dispositionsfähigkeit
  2. Dispositionsfähigkeit | eLexikon
  3. RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 13Os69/80 - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL)

Diskretions-/Dispositionsfähigkeit

Dokumenttyp Entscheidungstext Entscheidungsdatum 10. 07. 1980 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat am 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Adolf A wegen des Verbrechens des Raubs nach dem § 142 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 12. RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 13Os69/80 - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL). März 1980, GZ. 15 Vr 3634/79-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Schmid und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt: Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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mfg, Phil

Ris - RechtssäTze Und Entscheidungstext 13Os69/80 - Justiz (Ogh, Olg, Lg, Bg, Opms, Ausl)

Zusammenfassung Jugendkriminalität ist häufig ein vorübergehendes Phänomen; der Zusammenhang mit äußeren Faktoren ist in diesem Bereich besonders evident. Dennoch begehen gerade Jugendliche schwerste Straftaten, die auch zu einer entsprechenden medialen Aufmerksamkeit und Beunruhigung in der Gesellschaft führen. Das Kapitel stellt die wichtigsten materiellen Rechtsgrundlagen bei der Behandlung jugendlicher und junger erwachsener Straftäter dar, soweit sie in dem hier interessierenden Zusammenhang von Bedeutung erscheinen. Dispositionsfähigkeit | eLexikon. Die Problematik der rechtlichen Regelung betreffend junger Erwachsener wird besonders beleuchtet, um die rechtspolitische Diskussion darüber in Gang zu halten. Im Weiteren werden die häufigsten Fragen benannt, die an psychiatrische und/oder psychologische Sachverständige in Jugendstrafverfahren gerichtet werden, und die Problematik des Umgangs mit solchen Gutachten wird dargestellt. Literatur Maleczky O (2008) Österreichisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. Manz, Wien Google Scholar Schroll HV, Eisenriegler A, Achleitner J (1986) Das Linzer Konfliktregelungsmodell.

Michael Kalina unread, Sep 30, 2001, 2:05:32 PM 9/30/01 to Hallo! Folgende Frage, die ich einer Freundin beantworten soll, jedoch keinerlei Hinweise darauf gefunden habe... Was bedeutet: - "Diskretionsfähigkeit" und - "Dispositionsfähigkeit" Was sie momentan an Definitionen hat, ist: - diskretionsfähigkeit: fähigkeit, das unrecht einer tat einzusehen - dispositionsfähigkeit: "wenn ich weiß, daß ich etwas verbotenes mache, aber ich bin so fertig, daß ich es machen muß - kann mich nicht steuern" Wie definiere ich ihr also diese zwei Begriffe unzweideutig? Herzlichen Dank, MDK Florian Burger unread, Sep 30, 2001, 2:48:21 PM 9/30/01 to Michael Kalina schrieb: > Was bedeutet: > - "Diskretionsfähigkeit" > - "Dispositionsfähigkeit" > > Was sie momentan an Definitionen hat, ist: > > - diskretionsfähigkeit: fähigkeit, das unrecht einer tat einzusehen > > - dispositionsfähigkeit: "wenn ich weiß, daß ich etwas verbotenes mache, > aber ich bin so fertig, daß ich es machen muß - kann mich nicht steuern" > > Wie definiere ich ihr also diese zwei Begriffe unzweideutig?
Text Gründe: Das Erstgericht erkannte den am vember 1928 geborenen Gelegenheitsarbeiter Adolf A des an Maria B durch Versetzen von Faustschlägen, Niederstoßen und Entreißen einer Einkaufstasche begangenen Verbrechens des Raubs nach dem § 142 Abs. schuldig. Mit seiner auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die vom Erstgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verneinte volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB. Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit geltend, die er in einem Übergehen des vom Sachverständigen Dozent Dr. C in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens erblickt. Rechtliche Beurteilung Der Mängelrüge kommt Berechtigung nicht zu: Das Erstgericht traf - wie es durch Hinweis auf die Seiten 86 und 127 des Akts ausdrückte - die Feststellung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tat in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken gewesen, auf der Grundlage des von Dozent Dr. C in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens (S. 126 bis 129).