Bei Fragen zur Finanzierung der Kurzzeitpflege können Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die einzelnen Einrichtungen im Kreis Viersen weiter helfen. Tagespflege / Teilstationäre Pflege Neben der ambulanten und vollstationären Pflege ist die Tagespflege die dritte Säule im Versorgungsangebot für pflegebedürftige Menschen. Dem Pflegebedürftigen bietet sie die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu wohnen, wenn während des Tages die Versorgung nicht ausreichend gesichert ist. Die pflegenden Angehörigen werden durch sie tagsüber entlastet. Vorrangiger Leistungsträger sind die Pflegekassen. Diese übernehmen – abhängig von der Pflegestufe – bis zu 1. 510, 00 € im Monat. Darüber hinaus gehende Kosten sind aus dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zu tragen. Viersen rathausmarkt 3 drawer. Reicht dies nicht aus, kann Sozialhilfe in Betracht kommen. Dann ist auch die Leistungsfähigkeit evtl. Unterhaltspflichtiger zu prüfen. Verhinderungspflege Ist eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, können die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen übernommen werden.
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Viersen wenden sich direkt ans Kreissozialamt, ansonsten sind die Sozialämter vor Ort für Sie zuständig. Zur Deckung der Heimpflegekosten hat der Heimbewohner sein Einkommen und Vermögen einzusetzen. Reicht dies nicht aus, wird Sozialhilfe gewährt, dann ist die Leistungsfähigkeit evtl. unterhaltspflichtiger Personen (Verwandte) zu prüfen. Kurzzeitpflege / Stationäre Pflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Viersen Jugendamt - Jugendämter.com | Deutschland. Dies gilt: für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Vorrangig zuständig ist die Pflegekasse, die Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1550, 00 € im Kalenderjahr übernimmt. Stationäre Kurzzeitpflege wird in eigens hierfür ausgewiesenen Einrichtungen aber auch in einigen vollstationären Einrichtungen angeboten.