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11. 2009 – 1 ABR 54/08). 7. Kann der Betriebsrat Arbeitszeitregelungen von sich aus vorschlagen? Ja. Wie bei jedem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat auch bei Fragen zur Lage der Arbeitszeit ein Initiativrecht. Der Betriebsrat kann also von sich aus vorpreschen und dem Arbeitgeber Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit vorschlagen. Anhörung betriebsrat änderung arbeitszeit video. Kommt keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann für beide Seiten verbindlich. © (fro)

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Welche Mitbestimmung hat der Betriebsrat bei Arbeitszeit? Der Betriebsrat (BR) hat bei Arbeitszeitfragen Mitbestimmung, soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen. Das ist im §87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Die Einschränkung der Mitbestimmung aufgrund einer höherwertigen Rechtsquelle in einem Gesetz oder in einem Tarifvertrag greift in der Regel nur bei Fragen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitdauer. Anhörung betriebsrat änderung arbeitszeit 2017. Das Gesetz regelt nur Rahmenbedingungen und lässt ausdrücklich die Regelung der Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen (BV) zu. Ähnlich verhält es sich mit den Tarifverträgen. Sie regeln meist die Wochenarbeitszeit und einige Rahmenbedingungen. Sie enthalten aber für die Gestaltung der Lage der betrieblichen Arbeitszeit Öffnungsklauseln, die eine Regelung durch den Betriebsrat zulassen. Ist in einem Tarifvertrag eine solche Öffnungsklausel nicht enthalten, darf der Betriebsrat die Arbeitszeit nicht regeln, da der Tarifvertrag Vorrang hat.

2. Typische Fehler bei der Reaktion des Betriebsrats Die Zustimmung muss mit schriftlicher Begründung und inhaltlicher Bezugnahme auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG erfolgen, andernfalls gilt nach Fristablauf die Zustimmung als erteilt. Das Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen ist unzulässig (BAG 17. 11. 2010 − 7 ABR 120/09). 3. Typische Probleme der Zustimmungsverweigerungsgründe a) Verstoß gegen eine Rechtsnorm (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) Das typischste Missverständnis im Rahmen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, dass der Betriebsrat nicht bei jedem Rechtsverstoß einen Zustimmungsverweigerungsgrund hat, sondern nur, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstößt. Etwa eine Einstellung zu einer mindestlohnwidrigen Vergütung ist nicht rechtswidrig. Betriebsrat Lexikon | Anhörung des Betriebsrats. Die Einstellung ist rechtmäßig, der Arbeitnehmer hat daraufhin nach § 1 Abs. 1 MiLoG einen Anspruch auf den Mindestlohn. Die Einstellung selbst verstößt etwa gegen ein Gesetz, wenn die Arbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG (maximal 48 Wochenstunden im Schnitt) überschritten werden oder ein Leiharbeitnehmer dauerhaft eingestellt werden soll (BAG 30.